GOÄ-Novelle / GOÄ neu

Die neue GOÄ – 2025 als Meilenstein

Der Entwurf für die neue GOÄ ist verabschiedet: Im Mai 2025 hat der Deutsche Ärztetag mit deutlicher Mehrheit entsprechend entschieden. Diese Mehrheit war keinesfalls absehbar. Bis zuletzt gab es von verschiedenen Berufsverbänden deutliche Kritik am Entwurf. Die BZÄK stellte fest, dass der Entwurf keine Blaupause für eine neue GOZ wäre.

Jetzt ist der Schritt getan – damit haben Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfe dem Verordnungsgeber einen konsentierten Entwurf vorgelegt.

Wir diskutieren konkrete Einzelpunkte in gesonderten Beiträgen:

Nächste Schritte

Konkret ist es die Bundesregierung, die durch § 11 Bundesärzteordnung ermächtigt wird, die Entgelte für ärztliche Tätigkeit zu regeln. Voraussetzung ist die Zustimmung des Bundesrates, der durch die Länder gebildet wird. Diese haben über ihre Beihilfeverpflichtungen durchaus ein Interesse daran, die Kosten für die Gesundheitsversorgung ihrer Beihilfeberechtigten beherrschbar zu halten. Umso wichtiger war hier die Einbindung dieser Kostenträger bei der Entwicklung des Entwurfs. Insgesamt liegt jetzt der Ball bei der Bundesregierung als nächster Station. Die Gesundheitsministerin hat in 10/2025 erklärt, dass die Reform vorangetrieben werde, es bis zur Vorlage eines Regelungsentwurfes durch das Ministerium noch bis Mitte 2026 dauern werde. Die Reform sei nicht im Vorbeigehen zu erledigen.

Entwicklung bisher

Im September 2024 konnte ein nächster Schritt für die Novelle genommen werden. Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) hatten sich sowohl auf ein neues System wie auch auf eine Preisliste geeinigt. Damit war nach längerer Verzögerung wieder Bewegung in die Arbeiten gekommen, die im März 2016 einen jähen Stopp erlebt hatten. Damals hatte das Präsidium der BÄK die Vorlage zur neuen GOÄ abgelehnt. In den Folgejahren wurden etwa 5.600 neue Legende seitens der BÄK definiert und intern auch konsentiert. Dabei wurden über 150 ärztliche Berufsverbände einbezogen.

Neu im Entwurf im Vergleich zur jetzigen GOÄ sind:

  1. Die Option Faktorsteigerung bei erhöhtem Aufwand wird es nicht mehr geben. Statt dessen sind bei Mehraufwand feste Zuschläge vorgesehen, ähnlich wie heute schon in den 100er-Ziffern zur Leichenschau.
  2. Die Analogabrechnung entfällt. Statt dessen wird die Gebührenordnung regelmäßig aktualisiert.

Beide Elemente waren in 2015 bereits Bestandteil der Verhandlungen und konsentiert. Insofern ist der Ansatz nicht neu. Hier sind weitere Details kommentiert und hier eine erste Einschätzung.

Des Weiteren gab es Konsens, dass das GOÄ-Honorarvolumen um bis zu 13,2 % ansteigen werde, so damals die Mitteilung der Bundesärztekammer. Das entspräche einem zusätzlichen Volumen von etwa 1,9 Mrd. Euro. Dieser Effekt, so die BÄK, solle in den ersten drei Jahren stufenweise eintreten. Gleichzeitig solle ein Monitoring erfolgen, um bei Entwicklungen außerhalb eines erwarteten Korridors gegensteuern zu können. Das würde über gemeinsame Empfehlungen an den Verordnungsgeber geschehen. Auch dieser Mechanismus wurde bereits in 2014 und 2015 vereinbart, also auch hier ein bekanntes Element.

Der neue Entwurf sollte die sprechende Medizin stützen. Bezüglich der onkologischen Praxen wurden die geplanten Veränderungen positiv bewertet. Andere Teile der Ärzteschaft kritisierten den Entwurf dagegen scharf. Insbesondere die Vertreter der Radiologie und der Labormedizin sowie der Orthopädie und Unfallchirurgie gingen von einer deutlichen Honorareinbuße aus und lehnten den Entwurf ab. Insgesamt hatten sich 21 Fachgesellschaften und Berufsverbände gegen den Entwurf ausgesprochen. Daher hatte die BÄK entschieden, in einem Clearingverfahren die Einwände zu prüfen und das weitere Vorgehen zu diesem Thema für den Bundesärztetag 2025 vorzubereiten. Die PKV hatte signalisiert, dass sie den jetzigen Entwurf nicht nachverhandeln werde. Die Versichertengemeinschaft habe Anfang 2025 bereits hohe Beitragsanpassungen hinnehmen müssen.

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sah zur GOÄ-Novelle nichts vor.

Zuvor verwies das Bundesgesundheitsministerium in 2021 auf die vorrangige Pandemiebekämpfung. Dann äußerte der damalige Bundesgesundheitsminister Lauterbach im März 2022, die GOÄ-Reform habe keine Priorität. Der Koalitionsvertrag besage, dass solche Reformen ausgeklammert würden, die das „Zusammenspiel“ aus GKV und PKV berühren. Später spezifizierte der Minister, er „könne sich kein Szenario vorstellen, in dem das Zusammenspiel nicht berührt werde.“ Im Januar 2024 äußerte Lauterbach, das BMG werde das Thema GOÄ-Novelle undogmatisch und vorurteilsfrei angehen. Allerdings dürften GKV-Versicherte durch eine Reform nicht schlechter gestellt werden. Es bedürfe noch der Abstimmung mit dem Koalitionspartner FDP. Im Zuge des Wahlkampfes sicherte Lauterbach im Januar 2025 zu, die GOÄ-Novelle durchzuführen, sollte er erneut Gesundheitsminister werden.

GOÄ und nötiger Inflationsausgleich

2023: Ärzteeigene GOÄ – Einblicke

Im Januar 2023 hatte die BÄK zu jeder Ziffer einen intern konsentierten und konkreten Honorarbetrag in € hinzugefügt („ärzteeigene GOÄ“). Das jeweilige Honorar umfasste die Kosten für ärztliches und nichtärztliches Personal, Technik sowie Gemeinkosten. Es wurden ca. 1.500 Probeabrechnungen durchgeführt, um die finanziellen Auswirkungen der Reform abschätzen zu können. Im März 2023 teilte der PKV-Verband mit, er könne dem Entwurf so nicht zustimmen. Begründung: Die PKV-Seite gehe von einer weit höheren Kostenwirkung aus als die BÄK. Der vereinbarte Korridor der Steigerung zwischen 5,2% bis maximal 6,4 % würde nach PKV-Sicht im jetzigen Entwurf um das Doppelte überschritten. Die BÄK errechnete allerdings lediglich ein Plus von etwa 10 %. In einem fortlaufenden Prozess verglich die BÄK Rechnungen nach aktueller GOÄ mit Ergebnissen bei Anwendung des GOÄ-Entwurfs.

In 2023 hat die BÄK das BMG auch über Eskalationsstufen dazu bewegt, die Novelle voranzutreiben und damit die Blockadehaltung der Kostenträgerseite aufzulösen. Die Positionen der BÄK und der LÄKn wurde im April 2023 in einer gemeinsamen Resolution zusammengefasst (Positionen der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern). Außerdem hatte die BÄK vier Papiere veröffentlicht:

1) Merkblatt der BÄK für Praxen zu abweichenden Honorarvereinbarungen

Dazu galt und gilt: Natürlich kann auch die BÄK nur die Empfehlungen geben, die auch bisher schon bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten gegeben waren. Hier geht´s zum pdf.

2) Hinweise der BÄK für Praxen zu abweichenden Honorarvereinbarungen

Hier werden vertiefte Hinweise zur rechtlichen Seite einer Honorarvereinbarung gegeben. Die BÄK bezieht höchstrichterliche Rechtsprechung und führende Kommentierungen mit ein. Die Hinweise müssen natürlich auf dem Boden dessen bleiben, was ohnehin auch bisher schon möglich war. Neuigkeiten gab es an dieser Stelle also nicht. Es war aber begrüßenswert, dass die BÄK klare Position bezieht und alle Informationen aufbereitete. Dies auch deshalb, weil im November 2023 von einer Seite eine Beratung dahin gewünscht wurde, wie ärztliche Leistungen in Zukunft regelhaft mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden können. Dem folgt die BÄK wie erwartet nicht. Solange die GOÄ in der jetzigen Form gilt und damit verbindlich ist, kann der Faktor nur

  1. über eine Einzelvereinbarung mit der Patientenseite nach § 2 GOÄ 
  2. oder bei Vorliegen von Erschwernissen nach § 5 Abs. 2 GOÄ

über dem jeweiligen Schwellenwert angesetzt werden. Bezüglich der Option Nr. 1 bleibt es so, dass solche Vereinbarungen mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Dies nicht nur wegen der Formalien, sondern auch wegen des erhöhten Erklärungsbedarfs der Patient:innen. Die Option 2 setzt bestimmte Fakten voraus, die eine Praxis nicht steuern kann. 

Hier geht´s zum pdf.

Handlungsmöglichkeiten

Bis zur Umsetzung des jetzigen GOÄ-Entwurfs bleibt es sinnvoll, die GOÄ ´96 und die Handlungsmöglichkeiten dazu zu kennen. Wir unterstützen Praxen gern mit individueller Beratung.

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