
Neue GOÄ - der Faktor
INHALT
In der GOÄ 96 ist in § 5 Abs. 2 GOÄ festgelegt, dass sich das Honorar an der Schwierigkeit und am Zeitaufwand ausrichtet. Für ärztliche Leistungen gilt der Faktor 2,3 als die korrekte Größe für eine durchschnittlich aufwendige Leistung. Bei aufwendigerer Ausführung kann bis zum 3,5-fachen Faktor gesteigert werden.
Kein Faktor mehr
Das wäre in der neuen GOÄ (Entwurf vom 30.05.2025) nach § 4 GOÄ-E nicht mehr möglich. Ein höherer Aufwand kann dort nur über Zuschläge geltend gemacht werden. Zuschläge können immer nur in Verbindung mit einer zuschlagsfähigen Gebühr in Ansatz gebracht werden. Insofern ist das Modell insgesamt übernommen worden, das 2020 mit der Neuregelung der Vergütung Leichenschau in die GOÄ 96 implementiert wurde (Zuschläge statt Faktor). Dieser Ansatz war auch schon Bestandteil des damaligen Entwurfs der GOÄ-Novelle aus 2015, ist also schon lange in der Vorbereitung bzw. von der Kostenträgerseite gefordert.
Die Kostenträger hatten auch ein starkes Argument: Über Jahrzehnte haben die Fachärzte nur in 10 – 13 % der Fälle einen höheren Faktor angesetzt und gesteigert, während die Zahnärzte regelmäßig bei über 40 % der Rechnungen einen höheren Faktor als 2,3 angesetzt haben. Das PKV-Argument war: „Wenn die Option Faktor nicht genutzt wird, warum soll der Faktor dann erhalten bleiben?“
Spannend wird es dann bei der nächsten Novelle der GOZ, ob auch dort der Faktor eliminiert wird. Bekanntlich werden die Argumente immer parallel angeführt.
Wird der Entwurf GOÄ-E so wie verabschiedet auch von der Regierung umgesetzt, wäre es perspektivisch wichtig, dass die Ärzteschaft jedenfalls die Zuschläge immer dann ansetzt, wenn sie begründet sind. Passiert das nicht, wäre beim nächsten Novellierungsanlauf das Argument der Kostenträger, dass offenbar auch Pauschalen das Behandlungsgeschehen ausreichend abbilden.
Teilleistungen
Positiv ist die Regelung in § 4 GOÄ-E, dass auch eine Teilleistung vergütungsfähig ist, wenn sie überwiegend erbracht worden ist. Gleichzeitig ist Voraussetzung, dass der Behandlungsabbruch
- nicht absehbar war
- medizinisch begründet war
- durch den Patienten verursacht wurde.
Nach jetziger Lesart genügt es, wenn eine der drei Ursache vorliegt. Denkbar ist allerdings auch, dass Voraussetzung 1 und 2 gemeinsam vorliegen müssen und Voraussetzung 3 allein genügt.
Offen ist des Weiteren, wann eine Leistung als „überwiegend“ erbracht gelten soll.