Privatabrechnung Ihrer ärztlichen Leistungen - GOÄ

INHALT

Die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) regelt die Abrechnung von Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung (Gesetzliche Krankenversicherung). Eine sogenannte „Privatliquidation“ erhalten dabei nicht nur privat versicherte Patient:innen und Beihilfeberechtigte, sondern darüber hinaus auch gesetzlich Versicherte, wenn sie als „Selbstzahler:in“ individuelle Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen oder eine Behandlung wünschen, deren Kosten die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht übernimmt und für die sie keine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben.

Während der vertragsärztlichen Leistungsabrechnung  der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) zugrunde liegt, ist bei Privatabrechnungen die GOÄ anzuwenden. Sie unterscheidet sich deutlich von der EBM-Systematik. Es gibt keine Budgetierung oder Deckelung von Leistungen. Nicht abgebildete Leistungen können analog berechnet werden, damit der medizinische Fortschritt berücksichtigt werden kann.

Der Aufwand je Einzelfall lässt sich in der Abrechnung berücksichtigen. Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, den Leistungen bestimmte Ziffern zuzuordnen. So eröffnet die GOÄ aus verschiedenen Gründen einen deutlichen Spielraum bei der Abrechnung. Private Leistungen haben somit eine essenzielle Bedeutung für die Ertragssituation Ihrer Praxis. Das Optimierungspotenzial liegt dabei in der richtigen Anwendung und umfassenden Ausschöpfung der GOÄ. Was Sie dazu wissen und beachten müssen, erfahren Sie hier.

Was ist die Grundlage für die GOÄ-Abrechnung bei Privatpatienten?

Approbierte Ärzte:innen sind an die GOÄ gebunden und dürfen keine selbst kalkulierten Honorare verlangen. Hierin ähnelt das Regelungswerk den Gebührenordnungen anderer freier Berufe. Die GOÄ macht daher Vorgaben für die GOÄ-Abrechnung. So muss es sich zunächst um Leistungen für eine medizinisch erforderliche Versorgung handeln. Die abzurechnende Leistung muss zudem „selbstständig“ sein. Das bedeutet, dass Sie eine Leistung nicht gesondert abrechnen dürfen, wenn sie als fester Bestandteil bereits zu einer anderen Leistung gehört. Abrechnungsfähig sind zudem Entschädigungen (beispielsweise Wegegeld bei Hausbesuchen) und Auslagen für Materialien. Was über das medizinisch Erforderliche hinausgeht, dürfen Sie nur abrechnen, wenn Sie die Leistung auf ausdrückliches Verlangen des bzw. der Patientin erbracht haben (§ 1 GOÄ).

Welchen Gestaltungsspielraum gibt es?

Bei der GOÄ-Abrechnung haben Sie die Möglichkeit, die Gebühren – innerhalb eines bestimmten Rahmens – nach eigenem Ermessen selbst zu bestimmen (§ 5 GOÄ). Der Rahmen erstreckt sich bei ärztlichen Leistungen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Für technische Leistungen und Laborleistungen gelten andere Sätze. Dieses System soll der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand sowie den Umständen der Ausführung im Einzelfall Rechnung tragen. Der 2,3fache Gebührensatz steht dabei für eine nach Anspruch und Aufwand durchschnittliche ärztliche Leistung. Ein Überschreiten ist in der Rechnung verständlich und nachvollziehbar zu begründen.

Doch selbst den 3,5fachen Gebührensatz (Höchstsatz) dürfen Sie überschreiten, wenn eine Vereinbarung mit Ihrem Patienten oder Ihrer Patientin besteht (§ 2 GOÄ). Hierbei handelt es sich um eine individuelle Honorarvereinbarung für die GOÄ-Abrechnung. Treffen Sie Honorarvereinbarungen immer schriftlich und vor Beginn der Behandlung. Weisen Sie zudem darauf hin, dass Kostenträger wie die private Krankenversicherung unter Umständen die Aufwendungen nicht in vollem Umfang erstatten werden. Unzulässig sind Honorarvereinbarungen bei Notfall- und akuten Schmerzbehandlungen, auch bei Schwangerschaftsabbrüchen.

Die Gebührensätze, die Sie bei einer GOÄ-Abrechnung zugrunde legen, sind im Gebührenverzeichnis der GOÄ nach verschiedenen Fachgebieten aufgeführt. Die ärztlichen Leistungen sind dort jeweils mit Ziffern belegt. Jeder Ziffer ist eine feste Punktmenge zugeordnet. Der Punktwert ist mit 5,82873 Cent festgelegt. Die Anzahl der Punkte multipliziert mit dem Punktwert ergibt den sogenannten Einfachsatz. Dieser wird bei ärztlichen Leistungen mit durchschnittlichem Aufwand wiederum mit 2,3 multipliziert. Neben den Ziffern gibt es Buchstaben für Zuschläge, beispielsweise für besondere Einsatzzeiten. In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffern Sie als Arzt oder Ärztin nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen dürfen.

Ist eine GOÄ-Abrechnung auch für nicht verzeichnete Leistungen zulässig?

Ja – das Gebührenverzeichnis der GOÄ ist keine abschließende Aufzählung, und der medizinische Fortschritt eröffnet immer wieder neue Behandlungsoptionen. Als Ärztin oder Arzt dürfen Sie nach dem Analogprinzip nicht verzeichnete ärztliche Leistungen entsprechend einer nach Art und Aufwand gleichwertigen Leistung abrechnen (§ 6 Absatz 2 GOÄ). Gleichwertig bedeutet nicht gleichartig, vielmehr muss die Analogleistung den „Geldwert“ der nicht verzeichneten Leistung widerspiegeln.

Eine anerkannte Analogleistung ist beispielsweise die Untersuchung des Dünndarms mittels Kapselendoskopie und Auswertung des Bildmaterials bei unklarer gastrointestinaler Blutung. Da diese Leistung in der GOÄ nicht abgebildet ist, empfiehlt die Bundesärztekammer hier den analogen Ansatz der Ziffer 684 GOÄ.

Da die GOÄ für sämtliche Leistungen gilt, die Sie als Arzt erbringen, müssen Sie solche Maßnahmen sogar ausdrücklich als Analogleistung abrechnen. Ein frei kalkuliertes Honorar ist auch in diesem Fall nicht möglich.

Wichtige Voraussetzung für eine analoge GOÄ-Abrechnung ist, dass die Leistung selbstständig ist – das bedeutet: Wenn es sich bei der Leistung lediglich um eine Modifikation einer verzeichneten Leistung handelt, dürfen Sie diese nicht analog abrechnen. Folgendes sollten Sie beachten:

  • Kennzeichen Sie analoge Leistungen in Ihren Rechnungen mit dem Hinweis „entsprechend“, „A“ oder „analog“.
  • Beschreiben Sie diese verständlich.
  • Geben Sie die Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen verzeichneten Leistung an.

Unterstützung bei der Einordnung leistet ein Bewertungsausschuss aus Vertretern der privaten Krankenversicherungen und der Bundesärztekammer. Dieser analysiert neue medizinische Verfahren und veröffentlicht dazu Abrechnungsempfehlungen im Deutschen Ärzteblatt.

Welche Bestandteile muss eine GOÄ-Abrechnung enthalten?

Um Ihre Zahlungsforderung rechtskräftig zu begründen und spätere Probleme des Patienten mit Kostenträgern zu vermeiden, muss eine GOÄ-Abrechnung eine Reihe formaler Anforderungen erfüllen (§ 12 Absatz 2 GOÄ). Jede GOÄ-Abrechnung erfordert die Gebührenpositionen (Ziffern des GOÄ-Gebührenverzeichnisses), eine Leistungsbeschreibung, das Datum der Leistungserbringung, die Punktzahl zur Berechnung des jeweiligen Gebührensatzes sowie den einheitlichen Punktwert für die Multiplizierung (0,0582873 Euro beziehungsweise 5,82873 Cent). Das Multiplikationsprodukt aus Punktzahl und Punktwert ergibt den einfachen Gebührensatz. Dieser wird dann mit dem Steigerungssatz multipliziert. Üblich für persönliche Leistungen ist das 2,3fache des Einfachsatzes, für medizinisch-technische Leistungen das 1,8fache des Einfachsatzes (Regelhöchstsatz).

Datum der Leistungserbringung Anzahl Ziffer Wert Leistungsbeschreibung Faktor Betrag
19.11.2019 1 3 8,74 € Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung 2,3 30,60 €
1 7 9,33 € Vollständige körperliche Untersuchung, erhöhter Aufwand durch starke motorische Unruhe des bzw. der Patient:in 3,5 32,64 €

Checkliste GOÄ-Abrechnung

  • GOÄ-Ziffern
  • Leistungsbeschreibung
  • Datum der Leistungserbringung
  • Punktzahl
  • Punktwert
  • Gebührensatz multipliziert mit Steigerungssatz

Sind Einnahmen aus GOÄ-Abrechnungen von der Umsatzsatzsteuer befreit?

Umsätze, die Sie mit Heilbehandlungen erzielen, sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14a UStG) – dies gilt auch für GOÄ-Abrechnungen. Für medizinische Behandlungen, die nicht auf Heilung abzielen, gilt diese Befreiung jedoch nicht. Kosmetische Eingriffe und Schönheits-OPs etwa sind typische ärztliche Handlungsfelder, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Welche Unterstützung gibt es für die GOÄ-Abrechnung?

GOÄ-Abrechnungen sind zeitintensiv und bergen das Risiko von unnötigen Arbeiten, Honorarverlusten durch Lücken im GOÄ-Wissen, Zahlungsverzögerung oder sogar Zahlungsausfällen. Die erste und einzige vollintegrierte Abrechnungslösung „privadis“ aus dem Hause opta data, eines der führenden Abrechnungszentren, unterstützt Sie als Arzt/Ärztin mit einem kompletten Forderungsmanagement inklusive Mahnwesen, Inkasso-Service, wahlweise mit Vorkasse oder 100 Prozent Ausfallschutz und auf Wunsch Abrechnungscoaching. Mehr dazu erfahren Sie hier.

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