GOÄ Rundungen in der Privatabrechnung
INHALT
Gelegentlich tauchen unterschiedliche Honorargrößen für einzelne GOÄ-Ziffern in der ärztlichen Privatabrechnung auf.
Beispielsweise errechnet das Praxisprogramm einen bestimmten Honorarbetrag für eine Gebührenziffer, aber eine Empfehlung oder Kommentierung nennt einen anderen Betrag. Die Differenzen sind denkbar gering, sie liegen im 1-Cent-Bereich.
Aber das sorgt immer wieder für Fragen und Irritationen. Denn die GOÄ ist doch eindeutig und legt genau fest, welcher Punktwert gilt und welche Ziffer mit wie vielen Punkten bewertet ist – oder?
Wie kam es z.B. dazu, dass ein Praxisprogramm für die GOÄ Ziffer 245 bei 2,3-fachem Satz einen Betrag von 14,74 € errechnete, während die Bundesärztekammer in ihrer Abrechnungsempfehlung als Corona-Hygienepauschale einen Betrag von 14,75 € benannte?
Euro-Umstellung
Letztlich geht das auf die €-Umstellung aus 2002 zurück. Damals wurden von PKV, BÄK, Softwarehäusern und Abrechnungsunternehmen unterschiedliche Methoden für die Honorarberechnung umgesetzt. Bis heute werden unterschiedliche Wege vertreten.
Rechenwege
Bei der Rundung muss man drei Entscheidungen treffen.
- Wo runde ich? Den Einfachsatz oder das Faktorergebnis (z.B. den 2,3-fachen Satz)?
- Wie oft? Sowohl beim Einfachsatz und dann nochmal bei Faktorergebnis? Oder nur an einer Stelle?
- Welche Rundungsmethode wird angesetzt?
- Kettenrundung = bei 5,82873 € arbeitet man sich von hinten nach vorn vor, d.h. hier von der 3 zur 8 .
- kaufmännische Rundung = bei 5,82873 € wird hier die dritte Zahl hinter dem Komma genommen, also die 5,82873 €. Sie macht aus der zweiten Nachkommastelle eine 3. Hier also 5,83 €
Das BMG hatte am 14.02.2002 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht die Einfachrundung und kaufmännische Rundung korrekt sei. Die Einfachrundung bedeutet, dass nur einmal gerundet werden muss und nicht zweimal in der Rechenschrittfolge (Punkt 1).
Lösung
Die Bundesärztekammer hält a) die kaufmännische Rundung als b) Einmalrundung c) am Ende für richtig, also wenn schon der Faktor umgesetzt wurde. Das wird mit dem Verordnungstext begründet, konkret mit § 5 Absatz 1 Satz 4 GOÄ.
Dort heißt es, dass die Rundung „nach der Bemessung“ vorzunehmen ist. Die Bemessung ist der Faktor, den der Arzt oder der Ärztin im bekannten Entscheidungsspielraum nach seinem Ermessen festlegen kann. Das bedeutet: erst den Faktor ansetzen, dann das Ergebnis runden. Deshalb rechnet die Bundesärztekammer für die Ziffer 245:
Ziffer | Punkte | Punktwert | multipliziert mit Faktor | Ergebnis vor Rundung | Ergebnis nach Rundung |
245 | 110 | 0,058287 € | 2,3 | 14,7466869 € | 14,75 € |
Diese Berechnung hatte die Bundesärztekammer auch konkret in ihrer Empfehlung zur GOÄ Ziffer a245 angewendet.
Führende Kommentierungen unterstützen diese Berechnungsweise und auch wir halten diese Art für richtig.
Wenn dagegen die Rundung bei dieser Ziffer schon beim Einfachsatz durchgeführt wird, sieht das Ergebnis anders aus:
Ziffer | Punkte | Punktwert | Punkte x Wert, dann gerundet | multipliziert mit Faktor | Ergebnis |
245 | 110 | 0,058287 € | 6,41157 € => 6,41 € | 2,3 | 14,743 € mit Rundung 14,74 € |
Solange der Verordnungsgeber keine klarstellenden Regeln verabschiedet, wird es unterschiedliche Ansichten zur Rundung geben. Differenzen in der Berechnung deuten also nicht auf Fehler im Programm hin, sondern auf unterschiedliche Rechtsauffassungen. Und: nicht bei allen Ziffern und Faktoren ergeben sich trotz unterschiedlicher Rundungsarten auch unterschiedliche Werte.
Natürlich gibt es noch eine Reihe von spannenden weiteren Fragen rund um die GOÄ.
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