Neue GOÄ - Übende Verfahren

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Der GOÄ-Entwurf aus Mai 2025 muss noch von der Bundesregierung geprüft, möglicherweise geändert und als Verordnung verabschiedet werden. Wie sich das Honorar für eine Praxis insgesamt entwickelt, lässt sich noch nicht sagen. Ein direkter Vergleich – quasi eine Stichprobe – zwischen einzelnen Leistungen lässt sich aber schon jetzt durchführen.

Ziffer 846 GOÄ 96 Übende Verfahren

Die Übenden Verfahren in Einzelbehandlung wie z.B. das autogene Training mit einer Dauer von mind. 20 MInuten werden heute nach nach der Ziffer 846 GOÄ 96 liquidiert. Die Leistung ist mit 150 Punkten bewertet. Bei einem

  • 2,3-fachen Satz ergibt sich ein Honorar von 20,11 €
  • 3,5-fachen Satz ergibt sich ein Honorar von 30,60 €.

Selbst wenn die Sitzung also über 50 Minuten dauert, ist damit die Vergütungsobergrenze erreicht, wenn keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde.

Ziffer 4424 GOÄ-E

Die Ziffer 4424 GOÄ-E sieht im einfachen Faktor für die Leistung Übende Verfahren bei mindestens 25 Minuten Dauer ein Honorar von 31,27 € vor. Damit würde die Vergütung je Minute von 1,01 € auf 1,25 € steigen. Dauert das Verfahren mindestens 50 Minuten, könnte nach GOÄ-E die Ziffer 4425 angesetzt werden, dann liegt das Honorar bei 62,03 €. Das Honorar – ohne Honorarvereinbarung – würde sich also praktisch verdoppeln.

Ziffer, Leistung Übende Verfahren, 50 Minuten Faktor Honorar
846 GOÄ 96 3,5 30,60 €
4425 GOÄ-E 1 62,03 €
Differenz 31,43 €

Fazit der Stichprobe

Das Honorar würde für die Leistung Übende Verfahren in Einzelbehandlung zwar deutlich steigen. Allerdings läge der Stundensatz de facto immer noch unter 65 €. In praktisch allen Fällen wird das für eine wirtschaftliche Praxisführung nicht genügen. Würde der Entwurf in der heutigen Fassung unverändert übernommen, könnte diese Leistung nur mit einer Honorarvereinbarung wirtschaftlich erbracht werden.

 

 

 

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