
Ein aktuelles Urteil zeigt, wann eine Aufklärungspflicht besteht – und wann nicht.
INHALT
Die Frage nach der Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen beschäftigt viele Arztpraxen im Alltag. Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, wenn Patientinnen oder Patienten nach einer Behandlung feststellen, dass ihre Versicherung die Rechnung nicht oder nicht vollständig erstattet.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az. 2 S 75/25) schafft hier wichtige Klarheit und stärkt zugleich die Position von Arztpraxen.
Der Fall: Keine Kostenerstattung – trotzdem Zahlungspflicht
Im zugrunde liegenden Fall ließ sich ein privat versicherter Patient aufgrund von Beschwerden bei der Nasenatmung operieren. Über die voraussichtlichen Behandlungskosten war er vorab nicht informiert worden.
Nach der Behandlung verweigerte der Patient die Zahlung der Rechnung. Seine Begründung: Er sei davon ausgegangen, dass seine private Krankenversicherung die Kosten vollständig übernehmen würde. Zudem habe er den Eindruck gehabt, dass ihm dies in der Praxis so vermittelt worden sei.
Das Landgericht Frankenthal entschied jedoch eindeutig:
Der Patient ist verpflichtet, die Arztrechnung zu bezahlen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe seine private Krankenversicherung die Kosten erstattet.
Keine generelle Pflicht zur Aufklärung über PKV-Erstattung
Das Gericht stellte klar, dass Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sind, ihre privatversicherten Patientinnen und Patienten über den konkreten Umfang der Kostenerstattung durch deren Krankenversicherung aufzuklären.
Der Hintergrund ist eindeutig:
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen PKV-Tarif.
- Dieser ist der Arztpraxis in der Regel nicht bekannt.
- Ärztinnen und Ärzte sind medizinische Fachpersonen – keine Versicherungs- oder Tarifexperten.
Daher gilt grundsätzlich:
Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit liegt in der Verantwortung des Patienten.
Wann besteht dennoch eine Aufklärungspflicht?
Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann sich aus § 630c Abs. 3 BGB ergeben – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Information über die voraussichtlichen Kosten ist dann erforderlich, wenn:
- der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist, oder
- gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die private Krankenversicherung die Behandlung nicht oder nicht vollständig erstatten wird.
In diesen Fällen muss die Aufklärung vor Beginn der Behandlung und in Textform erfolgen.
Eine generelle Pflicht zur vorherigen Prüfung der PKV-Erstattung besteht jedoch ausdrücklich nicht.
Bedeutung für die ärztliche Praxis
Das Urteil bringt für Arztpraxen wichtige Klarheit:
✔ Keine Pflicht zur Tarifprüfung
Ärztinnen und Ärzte müssen nicht prüfen, welche Leistungen ein individueller PKV-Tarif umfasst.
✔ Vergütungsanspruch bleibt bestehen
Auch wenn die private Krankenversicherung nicht oder nur teilweise zahlt, bleibt der Honoraranspruch der Praxis grundsätzlich bestehen.
✔ Verantwortung liegt beim Patienten
Privatpatientinnen und -patienten müssen sich selbst über ihren Versicherungsschutz informieren.
Wo Vorsicht geboten ist
Problematisch kann es werden, wenn:
- Mitarbeitende Zusagen zur Erstattung machen („Das zahlt Ihre PKV sicher.“)
- Aussagen zur Kostenübernahme nicht dokumentiert sind
- Hinweise auf mögliche Erstattungsprobleme ignoriert werden
In solchen Fällen kann eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht entstehen – insbesondere, wenn der Eindruck erweckt wird, die Kostenübernahme sei gesichert.
Praxistipps für mehr Rechtssicherheit
- Klare Kommunikation
Trennen Sie deutlich zwischen ärztlicher Leistung und Versicherungsleistung. - Einheitliche Hinweise verwenden
Ein kurzer Standardhinweis zur Privatabrechnung (z. B. im Behandlungsvertrag oder auf dem Aufklärungsbogen) kann Missverständnisse vermeiden. - Schriftliche Information bei Bedarf
Wenn absehbar ist, dass eine Erstattung problematisch sein könnte, sollte vorab eine Kosteninformation in Textform erfolgen. - Mitarbeitende sensibilisieren
Gerade am Empfang oder bei telefonischen Rückfragen sollten keine Aussagen zur Erstattung getroffen werden. - Dokumentation nicht vergessen
Kurze Vermerke zur Aufklärung können im Streitfall entscheidend sein.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal stärkt die Position der Arztpraxen deutlich:
- Keine Pflicht zur Prüfung der PKV-Erstattung
- Keine automatische Haftung bei Kürzungen durch die Versicherung
- Aufklärungspflicht nur bei konkreten Anhaltspunkten
- Klare Trennung zwischen ärztlicher Leistung und Versicherungsfrage
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das vor allem eines:
Rechtssicherheit durch klare Kommunikation, strukturierte Abläufe und saubere Dokumentation.
Quellen und weiterführende Informationen
- Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Entscheidung vom 23.07.2025, Az. 2 S 75/25 – Keine generelle Aufklärungspflicht über PKV-Erstattung - Gesetzliche Grundlage: § 630c Abs. 3 BGB (wirtschaftliche Aufklärung)
- Legal Tribune Online (LTO)
Kostenübernahme durch PKV: Arzt muss nicht informieren - beck-aktuell (C.H. Beck)
Arzt muss Privatpatient nicht über Kostenerstattung informieren - Rechtsdepesche
Privatpatient: Keine Aufklärungspflicht zur Kostenübernahme - Juraforum
Gericht bestätigt: Keine erweiterte Kostenaufklärung bei Privatpatienten
Die genannten Quellen dienen der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.
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