Neue GOÄ - der Faktor
In der GOÄ 96 ist in § 5 Abs. 2 GOÄ festgelegt, dass sich das Honorar an der Schwierigkeit und am Zeitaufwand ausrichtet. Für ärztliche Leistungen gilt der Faktor 2,3 als die korrekte Größe für eine durchschnittlich aufwendige Leistung. Bei aufwendigerer Ausführung kann regelhaft bis zum 3,5-fachen ...
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