GOÄ Ziffern 1 und 4 nebeneinander

Die Ziffer 1 GOÄ ist die wahrscheinlich bekannteste Ziffer der Privatabrechnung nach GOÄ, weil sie die am häufigsten erbrachte Leistung abbildet (Beratung, auch mittels Fernsprecher).

Die Kombinationsmöglichkeit der Ziffer 1 mit anderen Ziffern ist allerdings in manchen Fällen tricky, insbesondere mit der Ziffer 4 GOÄ (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken).

Wann kommt Ziffer 4 GOÄ zum Zug?

Die Ziffer 4 GOÄ ist für die Fälle gebildet worden, in denen eine Bezugsperson eines Kranken eingebunden werden muss. Das kann z.B. bei behinderten Kindern sein, bei bewußtseinsgestörten Patient:innen oder bei Unfallpatient:innen, so der Gesetzgeber in seiner Begründung.

Eine Bezugsperson muss nicht zwingend ein Familienangehöriger sein. Auch eine Pflegekraft in einem Seniorenheim kann Bezugsperson sein.

In solchen ärztlichen Gesprächen kann es um die Anamnese gehen oder darum, die Bezugsperson des Erkrankten zu unterweisen bzw. zu führen. Der Gesetzgeber hat den damit verbundenen erhöhten medizinischen Aufwand anerkannt und daher mit der Ziffer 4 eine Position geschaffen, um diese Arbeit auch spürbar zu vergüten: Die Ziffer 4 ist fast dreimal so hoch bewertet wie die Ziffer 1 (Beratung) und fast 50 % höher als die Ziffer 3 (Eingehende Beratung).

 

Honorarvergleich

Ziffer Leistung Faktor Wert
1 Beratung 2,3 10,73 €
3 Eingehende Beratung 2,3 20,11 €
4 Erhebung der Fremdanamnese 2,3 29,49 €

Kostenträger prüfen die Ziffer verstärkt, auch deshalb zögern Praxen des Öftern, diese Position anzusetzen.

Die Privatabrechnung und die Beratung und Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen übernimmt auf Wunsch privadis.

 

Kompaktinfos zur Ziffer 4 GOÄ

Die Ziffer 4 GOÄ

  • kann auch telefonisch erbracht werden
  • erfordert nicht die Anwesenheit des Kranken
  • kann im Rahmen von einem oder mehreren Kontakten erbracht werden
  • greift nur, wenn die Einbindung der Bezugsperson medizinisch notwendig ist
  • ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • Zuschläge A, B, C, D sind abrechenbar
  • kann nicht abgerechnet werden neben den Ziffern 3, 15, 20, 21, 25, 26, 30, 31, 34, 45, 46, 70, 435, 448, 449, 801, 806, 807, 816, 817, und 835

 

Wann Ziffer 4 GOÄ, wann Ziffer 1 GOÄ?

Die Intention des Gesetzgebers war, dass nur schwierige und aufwendige Fremdanamnesen erfasst werden sollen. Die übliche Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern erfolgt über das Elterngespräch und ist über die Ziffern 1 und 3 abgebildet, weil die Anamnese allein über die Bezugsperson läuft und keinen erhöhten Aufwand darstellt.

De Ziffer 4 GOÄ kann angesetzt werden, wenn eine Anamnese über die Bezugsperson erfolgt, oder die Bezugsperson unterwiesen und geführt werden muss. Die hohe Bewertung der Ziffer 4 sowie die Begründungen des Gesetzgebers indizieren aber, dass nur die aufwendigeren Fälle erfasst sein werden sollten (sonst Ziffern 1 oder 3), selbst wenn das in der Ziffernlegende so nicht ausdrücklich steht.

 

Wann Ziffer 1 und Ziffer 4 GOÄ nebeneinander?

Grundsätzlich gilt: Die Ziffer 1 GOÄ kann neben der Ziffer 4 GOÄ abgerechnet werden.

Die Gebührenordnung formuliert keinen Ausschluss!

Wenn alle Leistungsmerkmale bereits über die Ziffer 4 abgedeckt sind und das Gespräch ausschließlich mit der Bezugsperson geführt wird, kann die Ziffer 1 GOÄ nicht zusätzlich abgerechnet werden. Das würde sonst eine Doppelvergütung bedeuten.

Aber: In der Phase ab dem 6. Lebensjahr bis hin zum verständigen jungen Erwachsenen gibt es durchaus Situationen, in denen Patient und Bezugsperson beraten und unterwiesen werden müssen. Das hängt von der konkreten Erkrankung und der nötigen Behandlung ab. In solchen Fällen können die Ziffern 1 und 4 GOÄ gemeinsam zum Ansatz kommen (VG München, 10.11.2011, M 17 K 1.2716).

 

Übersicht Kombinationen

Leistung Ziffern Faktor Gesamtbetrag
Beratung unter 10 Minuten 1 2,3-fach 10,72 €
Eingehende Beratung über 10 Minuten 3 2,3-fach 20,11 €
Aufwendige Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken mittels einer Bezugsperson 4 2,3-fach 29,49 €
Aufwendige Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) eines Kranken 4 2,3-fach 29,49 €
Beratung eines Kranken und parallel ergänzend aufwendige Erhebung der Fremdanamnese 1, 4 2,3-fach 10,72 € plus 29,49 € = 40,21 €
Beratung eines Kranken und parallel aufwendige Unterweisung und Führung der Bezugsperson 1, 4 2,3-fach 10,72 € plus 29,49 € = 40,21 €

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