Rabatt und Skonto in der Privatabrechnung

INHALT

Sparschwein wartet auf Münzen
Rabatt und Skonto bedeuten Vorteile

Rabatt und Skonto sind im Geschäftsleben gängig – aber inwieweit sind sie in der ärztlichen Privatabrechnung wichtig?

Was genau ist jeweils gemeint?

Und hat es spürbare Auswirkungen, wenn man auf die Regelungen und Effekte nicht achtet?

Rabatte in der GOÄ

Ein Rabatt ist ein Nachlass, der direkt vom Netto-Preis abgezogen wird. Die Gründe können unterschiedlich sein, zum Beispiel ein Mengenrabatt, der nach Einkaufsgröße gestaffelt ist. Außerdem gibt es alternativ oder zusätzlich Treue- oder Neukundenrabatte. Der Spielraum ist dabei relativ groß. Rabatte können zwischen 5 % und 20 % liegen.

GOÄ und GOZ regeln sprachlich zwar nicht direkt Rabatte, aber durch die Vorgabe „Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig“ (§ 10 Absatz 1 letzter Satz) wird deutlich, dass der konkrete Preis an die Patienten weitergegeben werden muss.

Auslagen sind Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die in § 10 GOÄ bzw. §§ 9 und 10 GOZ genannt sind.

Sofern die Auslagen abrechenbar sind, dürfen nur die realen Kosten berechnet werden. Diese Berechnung kann allerdings Aufwand bedeuten, weil dazu nötigenfalls der einzelne Stückpreis aus der Gesamteinkaufssumme herausgerechnet werden muss. Ändern sich Preise und Rabatte bei einer neuen Charge, muss auch der Preis gegenüber der Patientenabrechnung neu ausgerechnet werden.

Die Begründung des Gesetzgebers für die Regelung: Eine Praxis soll nicht die notwendig medizinische Versorgung für ihre Verhandlungen instrumentalisieren können.

Zwar hat die Praxis durch den Einkauf größerer Mengen möglicherweise auch höhere Raum- und Lagerungskosten. Diese können aber nicht gesondert berechnet werden (§ 4 Absatz 3 GOÄ).

Rabatte müssen also immer an die Patienten in der Abrechnung weitergegeben werden.

Wird das übersehen, ist die Rechnung rechtlich klar angreifbar. Außerdem kann der Verdacht des Abrechnungsbetruges im Raum stehen.

 

Skonto nach der GOÄ

Skonto gewährt der Verkäufer auf den Bruttobetrag, wenn der Schuldner die Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist frühzeitig bezahlt.

Es gibt keine gesetzliche festgeschriebene Obergrenze, aber eine übliche Grenze. Diese liegt bei 3 %. Die Größe geht auf das inzwischen nicht mehr gültige Rabattgesetz zurück. Diese 3 %-Grenze ist ein oberer Richtwert, bis zu dem Skonto als unkritisch gilt. Ein deutlich höheres Skonto kann den Verdacht wecken, dass auf diesem Weg Zuwendungen fließen sollen, die gegen Antikorruptionsregelungen verstoßen.

Denn: Ein Zahlungsziel von 10 Tagen für 2 % Skonto entspricht einem effektiven Jahreszins von 36 % p.a. (!). Skonto zu ziehen ist also in wirtschaftlicher Hinsicht unbedingt richtig und bringt bares Geld – die nötige Liquidität vorausgesetzt.

Skontovorteile im Einkauf dürfen bei der Praxis verbleiben. Sie müssen nicht in Privatabrechnung an die Patienten weitergereicht werden.

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