Auslagen nach GOÄ zulässig für Kopien und Abschriften aus der Patientenakte?

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Kann eine Praxis gegenüber Patient:innen ihre Kosten berechnen für die Abschriften aus der Patientenakte? Wenn ja, in welcher Höhe?

Selbstverständlich haben Patient:innen Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Das ist seit langem durch höchstrichterliche Rechtsprechung und seit 2013 zusätzlich durch das Patientenrechtegesetz etabliert. Aber wie sieht es mit den Kosten aus, die der Praxis durch die Anfertigung von Kopien oder den Datenträger entstehen? Die GOÄ selbst sagt dazu nichts.

Anspruch auf Herausgabe

Patient:innen haben Anspruch auf Überlassung von Kopien bzw. Abschriften der erhobenen Daten oder der Patientenakte, sowohl nach Art. 15 III DSGVO wie auch nach § 630 g) II BGB. Der Anspruch umfasst auch das elektronische bzw. maschinenlesbare Format, Art. 20 I DSGVO. Stellt der Berechtigte die Anfrage elektronisch und ergibt sich aus der Anfrage nichts anderes, sind die Daten in einem gängigen elektronischen Format zu übergeben, Art. 15 III Satz 3 DSGVO. In diesem Fall legt das Gesetz also auch das Format der Daten fest.

 

Anspruch auf Kosten dem Grunde nach

Das BGB regelt seit dem 06.02.2026 in § 630 g II Satz 2, dass die erste Abschrift kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Zuvor lag es so, dass nationales Recht und EU-Recht die Frage unterschiedlich beantwortet hatten. Art. 15 III Satz 2 DSGVO legt fest, dass erst bei weiteren Kopien Kosten berechnet werden dürfen – also ist die erste Anfrage kostenfrei. Die alte Fassung des § 630 g BGB sprach der Praxis einen Anspruch auf Kostenersatz zu.

In 2020 hatte das LG Dresden entschieden, die DSGVO habe Vorrang. Die Entscheidung legte fest, dass Praxen zumindest die erste Kopie der Behandlungsdokumentation unentgeltlich zur Verfügung stellen müssen. Daher hatten wir auch damals schon empfohlen, bei der ersten Anfrage keine Kosten zu berechnen.

In 2023 hat der EuGH gleichlautend entschieden, dass bei der ersten Anfrage keine Kosten berechnet werden können (Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22).

In 2024 hat das OLG Dresden mit Verweis auf die EuGH-Entscheidung aus 2023 gleichlautend entschieden (Urteil vom 01.10.2024, Az.: 4 U 425/24). Damit verstetigte sich die Rechtsprechung – mit der Gesetzesänderung sind jetzt EU-Recht und BGB harmonisiert worden.

Anspruch auf Kosten der Höhe nach

§ 630 g II BGB regelt keine konkrete Höhe. Deshalb empfehlen wir die gängigen Werte.

Sprechen Sie uns für die konkreten Werte an, wir helfen gern!

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