GOÄ-Novelle

Das Präsidium der Bundesärztekammer hatte im März 2016 die Vorlage zur neuen GOÄ abgelehnt. Das war damals ein herber Schlag für die nötige GOÄ-Novelle.

Seitdem sind etwa 5.600 neue Legenden seitens der Bundesärztekammer definiert und auch konsentiert. Dabei sind über 150 ärztliche Berufsverbände einbezogen worden. In der nächsten Zeit ist mit einer neuen GOÄ aus unserer Sicht aber nicht zu rechnen.

Zuerst verwies das Bundesgesundheitsministerium auf die vorrangige Pandemiebekämpfung. Dann äußerte sich Bundesgesundheitsminister Lauterbach am 03.03.2022 dahingehend, die GOÄ-Reform habe keine Priorität. Der Koalitionsvertrag besage, dass solche Reformen ausgeklammert würden, die das „Zusammenspiel“ aus GKV und PKV berühren. Dann spezifizierte der Minister, er „könne sich kein Szenario vorstellen, in dem das Zusammenspiel nicht berührt werde“.

GOÄ und nötiger Inflationsausgleich

2023: Ärzteeigene GOÄ

Im Januar 2023 hat die BÄK zu jeder Ziffer einen intern konsentierten und konkreten Honorarbetrag in € hinzugefügt („ärzteeigene GOÄ“). Das jeweilige Honorar umfasst die Kosten für ärztliches und nichtärztliches Personal, Technik sowie Gemeinkosten. Eine Abstimmung mit der Kostenträgerseite steht aber noch aus. Denn im März 2023 teilte der PKV-Verband mit, er könne dem Entwurf so nicht zustimmen. Die PKV-Seite gehe von einer weit höheren Kostenwirkung aus als die BÄK. Der vereinbarte Korridor der Steigerung zwischen 5,2% bis maximal 6,4 % würde nach PKV-Sicht im jetzigen Entwurf um das Doppelte überschritten. Jetzt gibt es die Meldung, dass die BÄK das BMG über Eskalationsstufen dazu bewegen wolle, die Novelle voranzutreiben und damit die Blockadehaltung der Kostenträgerseite aufzulösen. Ein Schritt sei die breite Empfehlung für Honorarvereinbarungen mit den Patient:innen. Die BÄK vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei wegen des anhaltenden Reformstaus entsprechend in der Pflicht.

Wir gehen weiter davon aus, dass die neue GOÄ auch in nächster Zeit nicht aktualisiert wird. Vielmehr darf man daran zweifeln, ob es in der jetzigen Legislaturperiode überhaupt einen Termin gibt. Mit einem neuen Anlauf der Novellierung wäre dann erst ab Herbst 2025 zu rechnen.

Handlungsmöglichkeiten

Es ist verständlich, wenn es Forderungen nach einem vorherigen Inflations- und Kostenausgleich gibt. Allerdings wäre es keine Lösung, so wie im November 2022 von einer Seite gefordert, alle ärztlichen Leistungen in Zukunft pauschal mit dem Faktor 3,5 abzurechnen. Solange die GOÄ in der jetzigen Form gilt und damit verbindlich ist, kann der Faktor nur dann über dem jeweiligen Schwellenwert angesetzt werden, wenn die Durchführung der Leistung überdurchschnittlich aufwendig war, vgl. dazu den Text von § 5 Abs. 2 GOÄ. Insofern geht der Impuls der BÄK rechtlich in die richtige Richtung. Allerdings sind solche Vereinbarungen mit erheblichem Mehraufwand in der Administration verbunden. Nicht nur wegen der Formalien, sondern auch aufgrund des erhöhten Erklärungsbedarfs seitens der Patient:innen. 

Es lohnt deshalb insgesamt weiterhin, die GOÄ zu kennen und richtig auf das eigene Behandlungsgeschehen anzuwenden.

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