
GOÄ-Novelle
Das Präsidium der Bundesärztekammer hatte im März 2016 die Vorlage zur neuen GOÄ abgelehnt. Das war damals ein herber Schlag für die nötige Novelle.
Seitdem sind etwa 5.600 neue Legenden seitens der Bundesärztekammer definiert und auch konsentiert. Dabei sind über 150 ärztliche Berufsverbände einbezogen worden. Dennoch ist die nötige Novellierung nicht absehbar.
Zuerst verwies das Bundesgesundheitsministerium auf die vorrangige Pandemiebekämpfung. Dann äußerte Bundesgesundheitsminister Lauterbach im März 2022, die GOÄ-Reform habe keine Priorität. Der Koalitionsvertrag besage, dass solche Reformen ausgeklammert würden, die das „Zusammenspiel“ aus GKV und PKV berühren. Später spezifizierte der Minister, er „könne sich kein Szenario vorstellen, in dem das Zusammenspiel nicht berührt werde.“ Auch auf dem Ärztetag 2023 ging der Minister auf das Thema GOÄ-Novelle nicht ein – trotz des ausdrücklichen Appells des BÄK-Präsidenten.

2023: Ärzteeigene GOÄ – erste kurze Einblicke!
Im Januar 2023 hat die BÄK zu jeder Ziffer einen intern konsentierten und konkreten Honorarbetrag in € hinzugefügt („ärzteeigene GOÄ“). Das jeweilige Honorar umfasst die Kosten für ärztliches und nichtärztliches Personal, Technik sowie Gemeinkosten. Zwischenzeitlich wurden ca. 1.500 Probeabrechnungen durchgeführt, um die finanziellen Auswirkungen der Reform abschätzen zu können. Eine Abstimmung mit der Kostenträgerseite steht aber noch aus. Denn im März 2023 teilte der PKV-Verband mit, er könne dem Entwurf so nicht zustimmen. Begründung: Die PKV-Seite gehe von einer weit höheren Kostenwirkung aus als die BÄK. Der vereinbarte Korridor der Steigerung zwischen 5,2% bis maximal 6,4 % würde nach PKV-Sicht im jetzigen Entwurf um das Doppelte überschritten. Die BÄK errechnet allerdings lediglich ein Plus von etwa 10 %. In einem fortlaufenden Prozess vergleicht die BÄK Rechnungen nach aktueller GOÄ mit Ergebnissen bei Anwendung des GOÄ-Entwurfs.
Derzeit will die BÄK das BMG über Eskalationsstufen dazu bewegen, die Novelle voranzutreiben und damit die Blockadehaltung der Kostenträgerseite aufzulösen. Die Positionen der BÄK und der LÄKn sind seit April 2023 in einer gemeinsamen Resolution zusammengefasst (Positionen der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern). Außerdem hat die BÄK zu diesem Thema vier Papiere veröffentlicht:
1) Merkblatt der BÄK für Praxen zu abweichenden Honorarvereinbarungen
Natürlich kann auch die BÄK nur die Empfehlungen geben, die auch bisher schon bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten gegeben waren. Interessant ist allerdings, dass in diesem Dokument ab Seite 3 die bisher unter Verschluss gehaltenen Ziffern und Bewertungen der arzt-eigenen GOÄ und deren Wert aufgelistet sind. Zwar nur für einen engen Ziffernkreis, nämlich die Ziffern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 34, 50, 800, 801, 861, 863, 870 der jetzigen GOÄ. Aber so erhalten Praxen erstmalig einen gewissen Einblick auf die BÄK-eigene neuen GOÄ-Kalkulation im Vergleich zum jetzigen Honorar der jeweiligen Ziffer. Wenn man sich vor Augen hält, dass die PKV wie berichtet meint, dass die Honorarerhöhung zu stark sei, lässt das ahnen, was die PKV-Seite derzeit mitzugehen bereit wäre – und das ist deutlich weniger als wünschenswert.
2) Hinweise der BÄK für Praxen zu abweichenden Honorarvereinbarungen
Hier werden vertiefte Hinweise zur rechtlichen Seite einer Honorarvereinbarung gegeben. Die BÄK bezieht höchstrichterliche Rechtsprechung und führende Kommentierungen mit ein. Die Hinweise müssen natürlich auf dem Boden dessen bleiben, was ohnehin auch bisher schon möglich war. Neuigkeiten gibt es an dieser Stelle also nicht. Es ist aber sehr begrüßenswert, dass die BÄK klare Position bezieht und alle Informationen aufbereitet hat. Dies auch deshalb, weil im November 20233 von einer Seite eine Beratung dahin gewünscht wurde, wie ärztliche Leistungen in Zukunft regelhaft mit dem Faktor 3,5 abgerechnet werden können. Dem folgt die BÄK wie erwartet nicht. Solange die GOÄ in der jetzigen Form gilt und damit verbindlich ist, kann der Faktor nur
- über eine Einzelvereinbarung mit der Patientenseite nach § 2 GOÄ
- oder bei Vorliegen von Erschwernissen nach § 5 Abs. 2 GOÄ
über dem jeweiligen Schwellenwert angesetzt werden. Bezüglich der Option Nr. 1 bleibt es so, dass solche Vereinbarungen mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Dies nicht nur wegen der Formalien, sondern auch wegen des erhöhten Erklärungsbedarfs der Patient:innen. Die Option 2 setzt bestimmte Fakten voraus, die eine Praxis nicht steuern kann.
3) BÄK Anschreiben an Patient:innen
Deshalb hat die BÄK auch ein Anschreiben an die Patient:innen aufgesetzt, das Praxen gleichfalls nutzen können. Dieses pdf lässt sich in der Praxis auslegen oder verteilen oder kann per Link / QR-Code mobil verknüpfbar gemacht werden. Das ist eine wertvolle Unterstützung, um deutlich zu machen, dass Honorarvereinbarungen keine Einzelaktionen sind, sondern eine über die Berufsvertretung abgestimmte Notwendigkeit.
4) BÄK-Faltblatt für Patient:innen
Gleiches gilt für dieses Faltblatt.
Handlungsmöglichkeiten
Eine neue GOÄ tut not. Wir zweifeln aber weiterhin mit Blick auf die Positionierung des Bundesgesundheitsministeriums daran, dass es in der jetzigen Legislaturperiode einen Termin gibt. Mit einem neuen Anlauf der Novellierung rechnen wir erst ab Herbst 2025 und hoffen, dass wir uns im positiven Sinne irren.
Es lohnt sich deshalb weiter, die GOÄ zu kennen und richtig auf das eigene Behandlungsgeschehen anzuwenden.
Deshalb: Kennen Sie schon unsere Fortbildungen und unsere GOÄ-Services?