GOÄ-Ziffer 34

INHALT

Leistungstext

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.

Was beinhaltet die GOÄ-Ziffer 34?

Bei der GOÄ-Ziffer 34 handelt es sich um eine „spezielle Beratungsleistung“, die neben den Ziffern GOÄ 1 und GOÄ 3 dem Spektrum der Beratungsleistungen zuzuordnen ist. Jedoch kommt es regelmäßig zu Unstimmigkeiten und Unklarheiten bei der Abrechnung der GOÄ 34.

Um Sie bei der Liquidation zu unterstützen, haben wir für Sie einige relevante Informationen zur GOÄ-Ziffer 34 zusammengestellt. Sie erfahren nachfolgend, welche Voraussetzungen für die Abrechnung der Ziffer erfüllt werden müssen und wie der Leistungstext zu verstehen ist. Es gibt zudem diverse Kombinations- und Steigerungsmöglichkeiten, wichtige Ausschlüsse und Besonderheiten zu dieser Leistung.

Abrechnungsvoraussetzungen der GOÄ-Ziffer 34

Zunächst sei erwähnt, dass die Leistung nach Nummer 34 innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig ist. Zudem sind neben der Leistung nach Nummer 34 die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig. Hierzu sei erwähnt, dass es auch im Falle einer Notwendigkeit des Einbeziehens einer Bezugsperson im Rahmen einer Erörterung nicht gestattet ist, zusätzlich eine Unterweisung und Führung von Bezugspersonen nach der GOÄ-Ziffer 4 zu berechnen, da dieser Leistungsbestandteil bereits in GOÄ 34 enthalten ist!

Um diese Beratungsziffer abrechnen zu dürfen, muss außerdem die Erörterung mind. 20 Minuten betragen.

Wenn eine Leistung gemäß GOÄ-Ziffer 34 erbracht wird, beinhaltet dies grundsätzlich ein Arzt-Patienten-Gespräch. Die Beratung des Patienten ist daher ein wesentlicher Bestandteil dieser Ziffer. Hierbei geht es darum, die Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensführung des betroffenen Patienten zu besprechen. Ein solches Gespräch muss „in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung“ stehen. Die vorliegende Erkrankung muss demnach von ausreichender Schwere sein. Allerdings lässt der Leistungstext Raum für Interpretation, weshalb es häufig zu Unklarheiten kommt.

Insgesamt ergeben sich für Sie als Behandler dadurch vier Erörterungsmöglichkeiten:

  • Feststellung einer (1) nachhaltig lebensverändernden oder (2) lebensbedrohenden Erkrankung
  • Erhebliche Verschlimmerung einer (3) nachhaltig lebensverändernden oder (4) lebensbedrohenden Erkrankung.

Hier sind Erstdiagnosen von z.B. Diabetes mellitus, chronische Erkrankungen, Krebserkrankungen gemeint.

Auch das operative Aufklärungsgespräch bei größeren Operationen / Eingriffen erlaubt die Abrechnung der Leistungsziffer 34. Hier sind beispielsweise Operationen aufgrund von Krebserkrankungen, Transplantationen von Organen und endoprothetische Operationen gemeint.

Wie ist die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 34 zu verstehen?

Um die GOÄ-Ziffer 34 abrechnen zu können, sollte ein sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang bestehen. Zentral ist dabei insbesondere der sachliche Zusammenhang zwischen der festgestellten Diagnose und der Erörterung dieser Diagnose mit Ihrem Patienten. Stellen Sie als Arzt eine infrage kommende Erkrankung fest und teilen die von Ihnen gestellte Diagnose Ihrem Patienten mit, ist der unmittelbare Zusammenhang i.d.R. gegeben.

Es kann auch vorkommen, dass ein Patient eine Verschlechterung seiner Symptome meldet oder dass Sie als Arzt eine solche feststellen und daraufhin das weitere Vorgehen besprechen müssen. In solchen Fällen ist die Abrechnung gemäß GOÄ-Ziffer 34 möglich. Im Verlauf einer bereits diagnostizierten lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die sich in einem „normalen“ Verlauf befindet, ist die Nutzung der GOÄ-Ziffer 34 nicht berechenbar. Eine Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 34 ist ausschließlich bei der Erstdiagnose oder bei einer erheblichen Verschlechterung einer bereits diagnostizierten Erkrankung gerechtfertigt.

Abrechnungshinweise

Es genügt, wenn Sie in der Abrechnung lediglich einen Teil der Leistungslegende angeben, also konkret „lebensverändernde Erkrankung“. Andernfalls könnten Patienten möglicherweise besorgt oder beunruhigt sein, insbesondere wenn beispielsweise Diabetes diagnostiziert wurde und der gesamte Legendentext mit „oder lebensbedrohliche Erkrankung“ aufgeführt wird!

Es ist jedoch wichtig, dass Sie klar darlegen, warum Sie die vorliegende Erkrankung als nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend einschätzen. Zudem sollten Sie angeben, ob es sich um eine Neuerkrankung handelt oder ob es sich um eine Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung handelt.

Sie möchten wissen, wie Sie die GOÄ-Ziffer 34 richtig steigern oder mit welchen Gebührenpositionen sich diese kombinieren lässt? Oder erhalten Sie Einwände der Kostenträger zu Ihrer Berechnung und können diese nicht nachvollziehen?

Wir beraten Sie gerne und stellen Ihnen bei Bedarf auch gerne eine individuelle Begründung für die Kostenträger Ihrer Patienten für zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

 

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