Ärzte:innen und Zahnärzte:innen dürfen Patient:innen zum Tragen von Masken in der Praxis verpflichten

Maske ja oder nein? Pflicht oder Wahl? Das Infektionsschutzgesetz gibt den Ländern einen eigenen Regelungsraum bei der Maskenpflicht. Entsprechend unterschiedlich sind die Regelungen.

So gilt in Schleswig-Holstein eine Maskenpflicht zwar in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, nicht aber in Arztpraxen. Baden-Württemberg dagegen hat auch für Arzt- und Zahnarztpraxen eine Maskenpflicht auferlegt.

Natürlich ist die Erregerlast in Praxen generell höher als in anderen Einrichtungen. Deshalb empfiehlt es sich, jedenfalls per Hausrecht eine Maskenpflicht anzuordnen, um andere Patient:innen, das medizinische Personal und nicht zuletzt die Ärztinnen und Ärzte zu schützen.

Bei der Umsetzung per Hausrecht sollten ganz praktische Fragen geklärt werden:

  • Welche Masken sollen getragen werden? Eine FFP2 Maske oder reichen die OP-Masken aus?
  • Gibt es ausdrückliche Ausnahmen? Wie zum Beispiel Kinder bis zu einem bestimmten Alter oder Patient:innen, die eine Befreiung vorweisen können (Thema Not- und Schmerzfälle)?
  • Ab welchem räumlichen Punkt besteht die Maskenpflicht? Schon beim Betreten der Praxis oder erst im Wartebereich?

Das lässt sich per Aufsteller am Eingang kommunizieren und natürlich auch über die Homepage der Praxis.

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