Neue GOÄ - Honorarvereinbarung

INHALT

Honorarvereinbarung

Der GOÄ-E bietet in § 2 die Option einer Honorarvereinbarung, ähnlich wie die GOÄ 96. Insofern lässt sich zwar nicht sagen, dass generell kein höherer Faktor als „1“ angesetzt werden könnte, aber die Anforderungen sind deutlich erhöht. Während in der GOÄ 96 bei jeder ärztlichen Leistung ein höherer Faktor möglich ist, wenn der Aufwand überdurchschnittlich war, bedarf es nach der GOÄ-E immer einer gesonderten Vereinbarung, die

  • vor der Behandlung mit dem Patienten
  • schriftlich getroffen werden

und enthalten muss:

  • Nummer der Leistung
  • Bezeichnung der Leistung
  • den Faktor
  • dem Grund für die Abweichung
  • den vereinbarten Betrag
  • die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Neu im Vergleich zur Honorarvereinbarung nach der GOÄ 96 ist hier also außerdem, dass der Grund für die Abweichung in der Vereinbarung zu nennen, ist. Offen ist, ob als Grund

  • die Angabe „HV“ für Honorarvereinbarung genügt, so wie es Anlage 2 der GOÄ-E für die Rechnung vorsieht, wenn eine Honorarvereinbarung getroffen wurde.
  • oder ob z.B. wirtschaftliche Gründe wie erhöhte Sach- und Personalkosten genannt werden müssen.

Möglicherweise wird der Entwurf an dieser Stelle noch präzisiert, ansonsten wird es sich bei Umsetzung in der Praxis zeigen.

Eine Regelung für eine Obergrenze der Vereinbarung sieht die GOÄ-E nicht vor. Insofern ist denkbar, dass sich die bisherige Rechtsprechung fortsetzt, die oft ab dem doppelten Höchstsatz eine Sittenwidrigkeit angenommen hat, d.h. ab dem Faktor 7. Dann wäre bei der GOÄ-E der Faktor 2 die Obergrenze.

Zusätzlich wäre offen, ob für die Berechnung die Ziffer gilt oder die Ziffer mit möglichem Zuschlag.

 

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