Neue GOÄ - die Analog-Option

INHALT

Die Option der Analogabrechnung ist in der GOÄ 96 in § 6 Abs. 2 geregelt. Voraussetzung für die Analogisierung ist, dass es sich um eine selbständige ärztliche Leistung handelt, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist. Damit hat der Verordnungsgeber das Problem gelöst, dass die GOÄ nicht regelmäßig an den medizinischen Fortschritt angepasst werden kann.

Auch der jetzige Entwurf der neuen GOÄ (Beschluss des Ärztetages vom 30.05.2025) sieht eine Analogmöglichkeit vor.

Analogabrechnung in neuer GOÄ

Bis die neue GOÄ verabschiedet ist, kann es noch Änderungen im Gebührenteil und in den §§ geben. Daher stehen alle Betrachtungen unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen 1:1 umgesetzt werden. Der verabschiedete Entwurf sieht in § 6 Abs. 2 GOÄ-E die Möglichkeit vor, eine Analogabrechnung vorzunehmen. Folgende Änderungen sind allerdings im Vergleich zu § 6 Abs. 2 GOÄ 96 vorgesehen:

Zeitgrenze

Es können nur solche ärztlichen Leistungen analogisiert werden, die nach dem 01.01.2018 erstmals im Geltungsbereich der GOÄ angewendet wurden. Eine ähnliche Regelung gab es in der Gebührenordnung für Zahnärzte, bevor die GOZ in 2012 novelliert wurde. Dort hieß es

Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung im Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.

Für die damalige Regelung in der GOZ wie für § 6 Abs. 2 GOÄ-E gilt: Sollte der Verordnungsgeber ein Verfahren übersehen haben, das schon vor dem Stichtag im Geltungsbereich angewendet wurde, so dass es im Gebührenverzeichnis fehlt, so kann diese Leistung NICHT analogisiert werden. Das heißt: Trotz Leistung entsteht kein Honoraranspruch. Außerdem wird es für Praxen schwierig zu beurteilen sein, seit wann ein Verfahren als „angewendet“ gilt. Interessant ist, dass aufgrund dieser Schwierigkeiten die Regelung in der GOZ damals geändert wurde. Jetzt taucht die problematische Formulierung im GOÄ-E wieder auf.

Hinweispflicht

Will der Arzt analogisieren, muss er den Patienten nach § 6 Abs. 2 GOÄ-E

  • rechtzeitig
  • vor Leistungserbringung
  • bezogen auf die einzelne Leistung
  • in Textform

darüber informieren. Das erhöht den Aufwand noch über das hinaus, was heute bei der IGeL-Vereinbarung bzw. der Leistung auf Verlangen nötig ist. Denn jetzt muss all dies auch noch rechtzeitig erfolgen, wofür die Praxis beweispflichtig ist und was von Kostenträgern mit einem Satz angezweifelt werden kann. Zusätzlich gilt § 630 e) Abs. 2 Satz 2 BGB: Der Patient muss von jeder Aufklärungsunterlage eine Kopie erhalten.

Es wird sich zeigen, ob die Aufklärung noch am Kalendertag der Leistung wirksam erfolgen kann. Vermutlich richtet sich das nach der Höhe der Analogziffer und der Häufigkeit, also der potenziellen Höhe der Eigenbelastung des Patienten. Im Vergleich zur GOÄ 96 wird die Analogabrechnung damit so aufwendig, dass sie sich im Verhältnis zum Honorar voraussichtlich kaum lohnt. Insgesamt gibt es also bei dieser geplanten Vorschrift Fragen, die erst die tägliche Praxis klären wird. Gleichzeitig lässt sich nur hoffen, dass die neue GOÄ regelmäßiger und schneller aktualisiert wird, als es bei der GOÄ 96 der Fall war – sonst werden medizinische Innovationen perspektivisch ausgebremst.

Fortschreitende Novellierung?

In § 6 GOÄ-E heißt es weiter, dass Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission nach § 11 a BÄO (muss noch eingeführt werden) zur Analogabrechnung zu beachten sind. Diese Kommission wird gebildet von Mitgliedern der BÄK, dem Verband der privaten Krankenversicherungen und den Beihilfestellen. Das BMG hat die Rechtsaufsicht. Die Aufgaben der Kommission sind

  • Anpassung der GOÄ an den medizinischen Fortschritt
  • Korrektur von Über- und Unterbewertungen
  • Analogabrechnung
  • Interpretation von Abrechnungsbestimmungen

Damit wird das bisher schon praktizierte Handling dieser Gruppen im Konsultationsausschuss verstetigt. Die konsentierten Vorschläge sollen dem BMG vorgelegt werden. Das BMG entscheidet innerhalb von sechs Monaten, ob die GOÄ entsprechend aktualisiert werden soll.

Geschieht das, sind die Empfehlungen bindend, weil sie Teil der Verordnung geworden sind. Geschieht das nicht, gilt eine weniger verbindliche Wertung – sonst würde ja die Empfehlung allein schon ausreichen und eine Übertragung durch das BMG wäre unnötig. Jedenfalls werden damit aber größtenteils Verzögerungen überbrückt, die beim BGM entstehen könnten. Aufwendiger und langwieriger wird wie bisher die erste Einigung der antagonistischen Gruppen BÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen bleiben. Kommt diese Regelung insgesamt so wie geplant, ist sie begrüßenswert, weil sie die Chance einer stetigen Novellierung bietet.

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