Neue GOÄ - und Bundesärzteordnung

INHALT

Der konsentierte Entwurf zur neuen GOÄ 2025 (GOÄ-E) würde nicht nur die GOÄ selbst ändern, auch andere Gesetze und Verordnungen wären betroffen. Konkret würden in die Bundesärzteordnung weitere Regelungen eingefügt, die Vorgaben für die Weiterentwicklung der neuen GOÄ treffen. Was ist konkret geplant?

Gemeinsame Kommission

Es wird eine Gemeinsame Kommission (GK) gebildet, die mit Vertretern aus BÄK, PKV-Verband und Beihilfe (Bund und Land) besetzt wird. Die Rechtsaufsicht führt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Aufgaben und Kompetenzen

Die GK beschließt über Empfehlungen an das BMG. Das gilt insbesondere für Themen wie

  • die regelmäßige Anpassung der neuen GOÄ an den medizinischen Fortschritt
  • Korrektur von Über- oder Unterbewertungen im Honorar
  • den Ansatz von Analogabrechnungen
  • Interpretation von Abrechnungsbestimmungen und der möglichen Anpassung

Dabei gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Allerdings kann die GK auch bei Uneinigkeit das BMG einschalten, dann unter Vorlage der unterschiedlichen Standpunkte. Das BMG wiederum prüft und entscheidet innerhalb von sechs Monaten zur Umsetzung.

Datenstelle

§ 11 a BOÄ-E sieht des Weiteren die Einrichtung einer Datenstelle vor, die mindestens halbjährlich Analysen durchführt. Dabei wird dann auf eine zweifelsfrei detailliertere Datenbasis zugegriffen werden können als bisher, weil die Vorgaben für die Rechnungsstellung über die Anlage 2 des GOÄ-E deutlich differenzierter würden. Die Datenstelle wird von den PKV-Unternehmen beliefert.

Innovative Elemente

Nach § 11 b BÄO-Entwurf können BÄK und PKV-Verband einvernehmlich Modelle zur Verbesserung der Versorgungsstruktur und -qualität

  • entwickeln
  • befristet erproben und
  • evaluieren.

Dabei ist eine Unterschreitung der Gebührensätze nicht zulässig.

Übergangsregelungen

Nach Inkrafttreten der neuen GOÄ prüft das BMG innerhalb von drei Jahren in einem halbjährlichen Turnus die Auswirkungen der Neustrukturierung und nimmt ggf. Anpassungen vor. Das entspricht der bereits in 2014/2015 formulierten Richtung, die Kosten- und Leistungsentwicklung in einem bestimmten Korridor zu halten.

Standardtarif, Notlagentarif, Basistarif

Die Gesetzesänderung würde auch § 75 Abs. 3 a SGB V betreffen. Gebühren und Zuschläge für Labor und den Zuschlag nach Nummer 1126 GOÄ-E können zum 0,9-fachen Satz berechnet werden. Für die übrigen ärztlichen Leistungen kann der 0,8-fache Satz berechnet werden.

Fazit

Wenn die geplante Änderung der BÄO umgesetzt wird, gibt es jedenfalls Strukturen dafür, das Gebührenverzeichnis laufend aktuell zu halten. Damit sollte ein wie bisher jahrzehntelanges Warten auf eine Anpassung und die Verwendung zunehmend streitiger Analogabrechnungen unwahrscheinlich werden. Gleichzeitig soll – wie schon erwähnt – die Analogabrechnung aufwendiger wären. Hierdurch gäbe es weniger Spielraum in der Abrechnung. Auch wenn die Abrechnungsempfehlungen weiterhin keinen Verordnungs- oder Gesetzescharakter hätten, brächten sie mehr Verbindlichkeit, weil sie dann in der BÄO festgehalten wären. Insgesamt lassen sich folgende Ziele ablesen:

  • mehr und tiefere Transparenz über das Leistungs- und Vergütungsgeschehen (über die detaillierte Rechnungsstellung und die Datenstelle)
  • höhere Regelungsklarheit durch Empfehlungen
  • Kostensteuerung durch regelmäßige Entwicklungsprüfung
  • Option für zeitnahe Aktualisierung nach Stand der medizinischen Entwicklung.

Einige Stimmen befürchten eine Angleichung an die GKV. Das trifft jedenfalls insofern zu, als kaum mehr aufwandsbezogene Individualisierung möglich ist, weil der Faktor entfällt. Einige Zuschläge allein können das nicht abbilden.

Und besonders spannend wird es werden, wenn die Datenlage eine Situation zeigen sollte, die eine Unterdeckung des Honorars indiziert. Denn dann müsste nach oben angepasst werden.

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