
GOÄ-Entwurf beschlossen - nächste Schritte?
INHALT
Der Entwurf für die neue GOÄ ist verabschiedet: Am 30.05.2025 hat der Deutsche Ärztetag mit deutlicher Mehrheit entschieden, den von der Bundesärztekammer, dem PKV-Verband und der Beihilfe entwickelten Entwurf zu verabschieden. Diese klare Mehrheit war keinesfalls absehbar. Bis zuletzt gab es von verschiedenen Berufsverbänden deutliche Kritik am Entwurf. Jetzt aber ist der Schritt getan – damit liegt dem Verordnungsgeber ein konsentierter Entwurf vor.
Der Aufbau ist ähnlich der GOÄ 96 – es gibt einen Paragraphenteil und einen Bereich mit den ärztlichen Leistungsziffern.
Wer erlässt die neue GOÄ?
Konkret ist es die Bundesregierung, die durch § 11 Bundesärzteordnung ermächtigt wird, die Entgelte für ärztliche Tätigkeit zu regeln. Voraussetzung ist die Zustimmung des Bundesrates, der durch die Länder gebildet wird. Diese haben über ihre Beihilfeverpflichtungen ein Interesse daran, die Kosten für die Gesundheitsversorgung ihrer Beihilfeberechtigten beherrschbar zu halten. Umso wichtiger war hier die Einbindung dieser Kostenträger bei der Entwicklung des Entwurfs. Jetzt ist die Bundesregierung am Zug.
Was geschieht als nächstes?
Offen ist,
- ob der Entwurf noch ergänzt oder korrigiert wird – oder 1:1 übernommen wird
- wann die neue GOÄ in Kraft tritt.
Die Gesundheitsministerin hat in 10/2025 erklärt, dass es bis Mitte 2026 dauern werde, bis das Ministerium basierend auf dem konsentierten Entwurf einen Regierungsentwurf vorlegen könnte. Im Anschluss sei der Kabinettsbeschluss notwendig und sodann werde der Bundesrat beraten. Erkennbar ist, dass die Reform vorangebracht werden soll, vor 2027 ist die Umsetzung aber nicht zu erwarten.
Alle Praxen fragen sich verständlicherweise, wie wesentlich der für sie maßgebliche Teil geändert wurde und wie sich das auf ihr Honorar nach Inkrafttreten auswirken wird.
Ideal wäre eine IT-gestützte Simulation, die jede Praxis nutzen kann, oder jedenfalls eine belastbare Prognose. Deshalb stellen wir in dieser Kategorie die nach unserem Verständnis maßgeblichen Schwerpunkte vor.
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