Sind Sie eRezept-ready?

INHALT

Der verpflichtende Einsatz des eRezeptes startet voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres. Sofern Sie das eRezept bislang noch nicht eingesetzt haben, ist es empfehlenswert, die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Andernfalls sind Sie in Ihrer Praxis nicht voll förderfähig.

Technische Voraussetzungen für das eRezept in der Praxis

  • Eingerichtete TI in der Praxis
  • Konnektor mit aktuellem Update-Stand
  • Aktueller Updatestand in Ihrem PVS
  • Anbindung zur TI am Arbeitsplatz muss gewährleistet sein
  • Kartenterminal zum Einlesen des eHBA
  • eHBA (G2 oder höher)
  • Angepasste Druckereinstellungen
  • Laserdrucker (mind. 300 dpi)
  • Empfehlung: Einrichtung der Komfortsignatur

Wer darf ein eRezept ausstellen?

Jeder Arzt/jede Ärztin benötigt künftig für die elektronische Unterschrift einen eigenen eHBA und die dazugehörige Signatur-PIN (QES), um ein eRezept ausstellen zu können. Dabei müssen der/die Verordnende und der/die Signierende ein und dieselbe Person sein.

Ausnahmen können hier Weiterbildungsassistent:innen und Vertretungsärzt:innen sein.

Der Weiterbildungsassistent

Liegt seitens der KV die Genehmigung vor, dass der/die Weiterbildungsassistent:in in der Praxis beschäftigt ist und Verordnungen unter der Anleitung und Beaufsichtigung seines weiterbildenden Arztes/seiner weiterbildenden Ärztin ausstellen darf, so benötigt auch dieser einen eigenen eHBA. Im Rezept wird somit der/die Weiterbildungsassistent:in als Verordnende:r namentlich aufgeführt und außerdem die weiterbildende Person.

Der Vertretungsarzt/die Vertretungsärztin als Sicherstellungsassistent:in

Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR der zu vertretenden Person. Hierzu wird der Vertreter entsprechend den KBV-Vorgaben im E-Rezept vermerkt. Es werden dann sowohl die Daten der ausstellenden Person (Vertretung) als auch die der zu vertretenden Person und deren Praxis an den Fachdienst übermittelt. Die Signatur erfolgt auch hier qualifiziert elektronisch mit dem eHBA der ausstellenden Person. Persönliche Vertretungen müssen einem zu vertretenden Arzt/Ärztin zugewiesen werden, damit neben der Information der persönlichen Vertretung auch die Information des zu vertretenden Arztes/der zu vertretenden Ärztin im E-Rezept übermittelt wird.

Quelle

Wie wird das eRezept eingelöst?

Stellen Sie Ihr Rezept aus und beachten Sie dabei die aktuell geltenden Möglichkeiten. Stand jetzt heißt es, dass lediglich verschreibungspflichtige Arzneimittel via Kassenrezept (Muster 16) als eRezept verordnet werden können. Nach dem Ausstellen erfolgt die Signatur via eHBA und der Versand an den Fachdienst. Hier ist das eRezept nun für die Apotheke abrufbar.

Option 1: Abruf per eGK

In der Apotheke wird die eGK des Patienten/der Patientin eingelesen und durch Abgleich der Versichertendaten eruiert, ob ein eRezept auf dem eRezept-Server verfügbar ist. Nach erfolgreichem Abgleich kann die Apotheke das eRezept abrufen und die verordneten Medikamente an den Patienten/die Patientin abgeben.

Option 2: Abruf per App

Nutzen Patient:innen eine App, so erhalten Sie einen Rezeptcode auf Ihr Smartphone, sobald das eRezept an den Fachdienst übermittelt wurde. Über diesen Code kann die Apotheke digital auf die Verordnungen zugreifen und diese abrufen.

Option 3: der Patientenausdruck

Für das eRezept lässt sich ein Patientenausdruck erstellen, welcher die Rezeptcodes der einzelnen Verordnungen enthält. Diese können dann in der Apotheke gescannt werden und ermöglichen ebenfalls den Abruf der Verordnungen vom eRezept-Server.

Quelle

Wie informiere ich meine Patient:innenen am besten?

Eine kompakte Information bietet die KBV. Diese ist geeignet als Aushang in der Praxis, um den Patienten/die Patientin für das eRezept zu sensibilisieren und die Optionen der Übertragung leicht verständlich zu machen, zu finden unter:

https://www.kbv.de/media/sp/Patienteninformation_eRezept_eGK.pdf

Was kann ich als eRezept verordnen?

Verpflichtend werden als eRezept verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV ausgestellt.

Weiterhin als Papierrezept werden vorerst folgende Verordnungen ausschließlich in Papierform erstellt:

  • BtM-Rezepte
  • T-Rezepte
  • Verordnung von sonstigen nach § 31 SGB V einbezogenen Produkten (etwas Verbandmittel und Teststreifen)
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Verordnung von Sprechstundenbedarf
  • Verordnung von Blutprodukten, die von pharmazeutischen Unternehmen oder Großhändlern gem. § 47 AMG direkt an Ärztinnen und Ärzte abgegeben werden.
  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen wie Apps
  • Enternale Ernährung
  • Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, z. B. Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr etc.
  • Verordnungen für im Ausland Versicherte

Quelle 1

Quelle 2

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