Honorarkürzungen bei Nichtanbindung an die Telematikinfrastruktur durch BSG-Urteil bestätigt

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Honorarkürzungen für Ärzte und Zahnärzte, die sich nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen, sind rechtens. Dieses Urteil vom 06.03.2024 betrifft eine gynäkologische Praxis, die aufgrund der Verweigerung des TI-Anschlusses Honorarkürzungen hinnehmen musste (Az. B 6 KA 23/22 R). Das Urteil ist von großer Bedeutung für alle Praxisinhaber, die bisher den Anschluss an die TI verweigern.

Hintergründe der Entscheidung

Seit 2019 besteht eine gesetzliche Verpflichtung für Arzt- und Zahnarztpraxen, sich an die TI anzuschließen. Bedenken zur Datensicherheit und die hohen Kosten für die Erstausstattung und den Betrieb der TI führten jedoch zu Kritik. Trotz der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen in Form von Honorarkürzungen entschieden sich einige Praxisinhaber gegen den TI-Anschluss. Das BSG stellte nun klar, dass diese Kürzungen rechtmäßig sind und Praxisinhaber entweder den Anschluss vollziehen oder die Kürzungen akzeptieren müssen. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Sozialgerichts (SG) Mainz, das in der Vorinstanz entschieden hatte. Die Datensicherheit sei ausreichend geregelt gewesen, auch wenn später weitere Regelungen erlassen wurden.

Urteil des SG München

Auch das Sozialgericht München hat kürzlich entschieden, dass Honorarkürzungen gemäß § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V für Zahnärzte, Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen rechtmäßig sind, wenn diese nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind (Urteil vom 18.09.2023, Az. S 38 KA 5087/23). Das SG München betonte, dass diese Kürzungen gesetzlich verpflichtend sind und keinen Ermessensspielraum lassen. Die genaue Höhe der Kürzungen und weitere Details variieren je nach spezifischen gesetzlichen Bestimmungen.

Fazit

Praxen, die seit dem 01.01.2019 keine TI-Anbindung umsetzen, werden sanktioniert. Seit diesem Datum können die Honorare um 1 Prozent, seit April 2020 sogar um 2,5 Prozent gekürzt werden. Praxisinhaber, die den Anschluss verweigern, sollten die technischen Voraussetzungen für die TI-Anbindung schaffen. Die Kosten hierfür können über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) erstattet werden. Die TI wird als „Datenautobahn des Gesundheitswesens“ beworben und soll eine schnelle und sichere Kommunikation zwischen den Leistungserbringern ermöglichen.

 

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