GOZ Ziffer 2390 richtig abrechnen
INHALT
GOZ-Nr. 2390 Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung
Die GOZ-Nr. 2390 beschreibt die Trepanation eines Zahnes. Laut Auffassung der Bundeszahnärztekammer ist hier die Eröffnung des Pulpencavums als selbstständige Leistung gemeint.
Häufig stellen wir bei unseren Rechnungsprüfungen fest, dass es hier zu Recht eine große Unsicherheit bezüglich der Abrechenbarkeit in der Ziffer gibt. Die Berechnungsfähigkeit der Position in Kombination mit weiteren Endoleistungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eindeutig erklärt. Hier ist unser Faktencheck:
Leistungsinhalt
GOZ-Nr. 2390
- Eröffnen des koronalen Pulpencavums
Wann GOZ Ziffer 2390?
- Die Leistung ist als selbstständige Leistung für die Trepanation bei bleibenden Zähnen und bei Milchzähnen pro Zahn abrechnungsfähig.
- Die Zähne können sowohl vital als auch avital sein.
- Als Notfallmaßnahme ist die Leistung ebenfalls berechenbar.
Leistungsausschluss
Bei bereits freiliegendem Pulpencavum nach einer Zahnfraktur kann die Ziffer nicht angesetzt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.
Weitere Leistungen berechnungsfähig?
Die GOZ-Nr. 2390 ist eine selbstständige Leistung, aber keine alleinige Leistung!
Weitere Begleitleistungen in derselben Sitzung wie z.B. eine Beratung, Untersuchung, Röntgenaufnahme etc . können abgerechnet werden.
Der Kommentar der BZÄK lautet: Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpencavums abgeschlossen. Weiter endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
Das VG Stuttgart (AZ.: 6 K 4261/12; 25.10.2013) und das AG Dortmund (AZ: 405 C 3277/14; 31.08.2015) haben entsprechend positiv im Sinne der Zahnärzte entschieden.
Einwendungen
Kostenträger beziehen sich auf den PKV-Kommentar, wonach die Ziffer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung indiziert sei. Sie sei nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht z. B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440. Der VGH Baden-Württemberg hat diese Ansicht übernommen (AZ: 2 S 77/14; 04.04.2014).
Unsere Empfehlung
Die von uns dargestellte Berechnungsweise zur GOZ-Nr. 2390 in Verbindung mit weiteren Endoleistungen wie z.B. mit der GOZ-Nr. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) wird von Gerichten, Bundeszahnärztekammer sowie vielen Landeszahnärztekammern gestützt. Wir empfehlen allerdings für Transparenz und Patientenbindung, dass Sie Ihre Patienten vor der Rechnungstellung kurz auf die Strittigkeit hinweisen. Damit erhöht sich die Chance für die Solidarität Ihrer Patienten. Berücksichtigen Sie bei der Abrechnung den entsprechenden Gebührenfaktor.
Haben Sie Fragen rund um die GOZ? Kontaktieren Sie uns gerne oder lernen Sie privadis und die leichte Abrechnung direkt aus Z1-Pro kennen!