Die BEMA-Abrechnung: Ihr zahnärztliches Honorar für vertragszahnärztliche Leistungen

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Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bildet die Basis für die Vergütung Ihrer zahnärztlichen Leistungen, sofern der Gesetzgeber nicht etwas anderes bestimmt hat (§ 1 Abs. 1 GOZ). Solch eine Ausnahme von der GOZ gilt in Deutschland insbesondere für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Als Zahnarzt rechnen Sie vertragszahnärztliche Leistungen nicht mit dem „Kassenpatienten“ ab, sondern über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Die KZV wiederum verhandelt mit den gesetzlichen Krankenkassen die Gesamtvergütung und übernimmt ihre Verteilung. Der Honorarfindung liegt dabei der sogenannte „Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen“ (BEMA) zugrunde.

Die BEMA-Abrechnung kommt darüber hinaus auch bei anderen Kostenträgern zur Anwendung – etwa bei den Sozialhilfeträgern, den Versorgungsämtern und den Berufsgenossenschaften sowie bei der Bundeswehr und der Polizei im Rahmen der freien Heilfürsorge.

Sämtliche BEMA-Festlegungen trifft ein gemeinsamer Bewertungsausschuss für vertragszahnärztliche Leistungen, dem Spitzenvertreter der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) angehören.

Welche Besonderheiten gelten bei der BEMA-Abrechnung?

Zur GOZ bestehen wesentliche Unterschiede: Der BEMA bildet einen Behandlungsdurchschnitt ab und lässt die Schwierigkeit und den Aufwand der individuellen Behandlung außer Betracht. Für die BEMA-Abrechnung gilt zudem eine gesetzliche Gewährleistungspflicht für bestimmte Leistungen, die der private Behandlungsvertrag nicht kennt. In § 136 a Absatz 4 SGB V heißt es dazu: „Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.“

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Gewährleistungsplicht, auf die sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verständigt haben. Dies betrifft etwa Milchzahnfüllungen, große Eckaufbauten und Umstände, die Sie als Zahnarzt nicht zu verantworten haben, wie beispielsweise den durch Nüsse-Knacken verursachten Füllungsverlust.

Wie erfolgt die BEMA-Abrechnung?

Ähnlich wie in der GOZ enthalten die BEMA-Abrechnungsbestimmungen eine Auflistung von Abrechnungspositionen, Bewertungszahlen und Punktwerten für die Multiplikation, aus denen Sie Ihren Honoraranspruch berechnen. Im Gegensatz zur GOZ ist der Punktwert für die BEMA-Abrechnung jedoch nicht einheitlich, sondern er variiert teils erheblich – je nach Kostenträger (etwa Primär- und Ersatzkassen), dem Bundesland und der zahnärztlichen Leistung, wobei diese Einzelbereiche relevant sind:

  • Konservierende, chirurgische und Röntgenleistungen (KCH)
  • Patientenbesuche, aufsuchende Betreuung (B)
  • Vorbeugende Maßnahmen, Prophylaxe (VM, IP, FU)
  • Behandlung eines Kieferbruchs oder einer Erkrankung des Kiefergelenks (KB)
  • Kieferorthopädische Behandlung (KFO)
  • Behandlung von Erkrankungen des Zahnfleischs (PAR)
  • Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen (ZE)

Lediglich der Punktwert für die Versorgung mit Zahnersatz ist mit 0,9296 Euro bundeseinheitlich geregelt. Doch selbst hier gibt es noch Ausnahmen – denn bei der Bundespolizei und der Bundeswehr sind bei der BEMA-Abrechnung höhere Werte abrechnungsfähig (1,0352 Euro; Stand: 1. Juli 2018).

Lassen sich BEMA-Abrechnung und GOZ-Abrechnung kombinieren?

Bei der BEMA-Abrechnung zahlen die Kostenträger ausschließlich Behandlungskosten zu Abrechnungspositionen, die im BEMA aufgeführt sind. Wenn eine Behandlung sich vollständig über diesen Leistungskatalog abbilden lässt, handelt es sich um eine „Regelversorgung“, die Sie als Zahnarzt nur nach dem BEMA abrechnen. Stimmen GKV-Patienten hingegen einer „gleichartigen“ Versorgung zu, die im GKV-Leistungskatalog nicht vorgesehen ist, dann rechnen Sie nicht enthaltene Behandlungskomponenten – wie bei Privatpatienten – über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Es gibt zudem Fälle, in denen eine BEMA-Abrechnung gar nicht infrage kommt und die Abrechnung einer „andersartigen“ Versorgung nur nach GOZ erfolgen kann.

Klicken Sie hier für weitere Infos zur GOZ-Abrechnung und dem Abrechnungsservice von privadis.

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