
Seit dem 01.01.2026 gilt eine zentrale Änderung im Zivilprozessrecht, die Ärztinnen und Ärzte unmittelbar betrifft:
INHALT
Streitigkeiten aus Heilbehandlungen – darunter auch Honorarklagen aus GOÄ- und GOZ-Abrechnungen – werden künftig unabhängig vom Streitwert ausschließlich vor den Landgerichten verhandelt.
Damit betrifft die Neuregelung grundsätzlich jede Honorarforderung aus einer medizinischen oder zahnmedizinischen Behandlung – selbst bei sehr geringen Beträgen.
Was hat sich konkret geändert?
Bis Ende 2025 konnten kleinere Honorarforderungen in der Regel vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden – häufig auch ohne anwaltliche Vertretung.
Seit dem 01.01.2026 gilt jedoch:
- Zuständig ist grundsätzlich das Landgericht
- Der Streitwert spielt keine Rolle mehr
- Entscheidend ist allein der Zusammenhang mit einer Heilbehandlung
Auch geringfügige Honorarforderungen können damit künftig vor dem Landgericht landen – mit entsprechend anderen prozessualen Voraussetzungen.
Warum betrifft das Arztpraxen besonders?
Honorarkonflikte entstehen im Praxisalltag häufig aus folgenden Gründen:
- Formale Abrechnungsfragen
- Unklare oder unvollständige Begründungen
- Streit über Faktorsteigerungen oder Analogabrechnungen
- Einwendungen von Patienten oder Kostenträgern
- Vorwürfe angeblicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Abrechnung
Solche Konstellationen gelten als medizinisch und rechtlich komplex. Verfahren vor dem Landgericht sind entsprechend aufwendiger, kostenintensiver und meist auch länger als Verfahren vor dem Amtsgericht.
Neue Realität: Streitigkeiten werden schneller teuer
Vor dem Hintergrund der neuen Zuständigkeitsregelung gilt daher mehr denn je:
Je sauberer und nachvollziehbarer die Abrechnung von Anfang an ist, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten.
Denn:
- Nachträgliche Rechnungskorrekturen sind rechtlich oft nur eingeschränkt möglich
- Formale Fehler können im Streitfall gezielt aufgegriffen werden
- Ein gerichtliches Verfahren vor dem Landgericht verursacht deutlich höhere Kosten
- Kleinere Forderungen lassen sich wirtschaftlich häufig kaum noch sinnvoll einklagen
Was früher teilweise noch vergleichsweise unkompliziert vor dem Amtsgericht geklärt werden konnte, kann heute schnell zu einem aufwendigeren Landgerichtsverfahren führen.
Was bedeutet das für den Praxisalltag?
Für Arzt- und Zahnarztpraxen rückt damit die Qualität der Abrechnung noch stärker in den Fokus. Besonders wichtig sind:
- Vollständige und rechtssichere Rechnungen
- Klare Begründungen bei Abweichungen vom Regelsatz
- Nachvollziehbare Dokumentation der erbrachten Leistungen
- Transparente Kommunikation gegenüber Patienten
- Strukturierte interne Abrechnungsprozesse
Kurz gesagt:
Besser gleich korrekt abrechnen – denn nachträgliche Korrekturen sind heute mit deutlich höheren rechtlichen und wirtschaftlichen Hürden verbunden.
Fazit
Die Verlagerung von Streitigkeiten aus Heilbehandlungen auf die Landgerichte soll die Spezialisierung der Justiz stärken.
Für Arzt- und Zahnarztpraxen bedeutet sie jedoch gleichzeitig:
- Höhere Verfahrenskosten
- Größere formale Anforderungen
- Ein erhöhtes Risiko bei Abrechnungsfehlern
Die neue Rechtslage ist daher ein guter Anlass, bestehende Abrechnungs- und Zahlungsprozesse in der Praxis zu überprüfen – und gegebenenfalls zu optimieren.
Quellen & rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen – veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/343/VO.html
Fachbeitrag zur Neuregelung „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“
Erläuterung der neuen Zuständigkeitsregelung und ihrer Auswirkungen auf medizinische Honorarklagen
https://www.iww.de/pa/archiv/zivilprozessrecht-streitigkeiten-aus-heilbehandlungen-kuenftig-immer-vor-das-landgericht-f158432
Analyse zur neuen Zuständigkeit bei Honorarklagen (GOÄ / ärztliche Abrechnung)
Rechtliche Einordnung der Änderungen für Arztpraxen und Privatabrechnungen
https://www.iww.de/pa/archiv/zivilprozessrecht-neue-zustaendigkeit-bei-honorarklagen-f158432
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