
Neue GOÄ - Teilleistungen
INHALT
Teilleistungen
Positiv ist die Regelung in § 4 GOÄ-E, dass auch eine Teilleistung vergütungsfähig ist, wenn sie überwiegend erbracht worden ist. Gleichzeitig ist Voraussetzung, dass der Behandlungsabbruch
- nicht absehbar war
- medizinisch begründet war
- durch den Patienten verursacht wurde.
Nach jetziger Lesart genügt es, wenn eine der drei Ursachen vorliegt. Denkbar ist allerdings auch, dass Voraussetzung 1 und 2 gemeinsam vorliegen müssen und Voraussetzung 3 allein genügt.
Offen ist des Weiteren, wann eine Leistung als „überwiegend“ erbracht gelten soll. Der Begriff „überwiegend“ legt nahe, dass dies bei über 50% erbrachter Leistung der Fall ist. Bei einer zeitlichen Mindestvorgabe wäre die Bestimmung einfach, bei anderen Leistungen kommen sehr wahrscheinlich Fragen auf. Was würde z.B. bei folgender Ziffer gelten:
Ziffer 4602 GOÄ-E gelten (Gyn und Geburtshilfe)
Insemination, unabhängig von der Art der durchgeführten Insemination
einschließlich aller in der gleichen Sitzung durchgeführten Teilleistungen
- Beratung
- transvaginaler Ultraschall
- vaginaler Behandlung
- Spiegeleinstellung und Dsinfktion der Scheide
ggf. einschließlich
- Gebärmutterhalsdehnung und Anhaken der Portio
- Katheterisierung von Gängen und Fisteln
Wäre die Ziffer 4602 GOÄ-E überwiegend erbracht, wenn Beratung und transvaginaler Ultraschall erbracht wurden?
Oder erst, wenn mindestens eine weitere Leistung hinzukommt? Gilt als zusätzliche Leistung auch eine der beiden Einschließlich-Leistungen?
Auch dies wird sich erst nach Umsetzung und Gewinnung von Praxiserfahrung zeigen.
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