Neue GOÄ - Leichenschau richtig abrechnen

INHALT

Die Abrechnung der Leichenschau ist in der GOÄ 96 in 2020 geändert worden. Wenn der Entwurf der neuen GOÄ (GOÄ-E) so wie bisher vereinbart auch über die Legislative verabschiedet wird, ändert sich die Abrechnung der Leichenschau erneut. Was muss dann beachtet werden?

Keine Faktoren

Wie schon – nur bei der Leichenschau – in der GOÄ 96 in der Fassung von 2020 festgehalten, gibt es in der GOÄ-E keinen Faktor mehr, mit dem ein höherer Aufwand abgebildet werden könnte. Das kann jetzt ausschließlich über Pauschalen erfolgen.

Aufsuchen und Durchführen

Was heute in der Ziffer 100 und 101 GOÄ 96 im Verbund honoriert wird, ist in der GOÄ-E getrennt aufgeführt. Die Ziffer 400 vergütet gesondert das Aufsuchen, die Ziffern 401 und 403 GOÄ-E die vorläufige und die eingehende Leichenschau. Das Honorar für diese Leistungen bleibt aber in Summe praktisch gleich.

Auch der Zuschlag bei einem unbekannten Toten und/oder bei besonderen Umständen (Ziffer 402 und Ziffer 404 GOÄ-E) ist im Honorar gleich geblieben.

Wegegeld?

Hier wird es spannend. Die Allgemeinen Bestimmungen beim GOÄ-E verweisen nur auf § 8 GOÄ-E, der das Wegegeld regelt. Auf § 9 GOÄ-E wird aber nicht verwiesen, der ab einer Strecke von über 25 km die Reiseentschädigung bestimmt und

  • den KM-Ersatz festlegt (Erhöhung von 0,26 € auf 0,42 €)
  • die Abwesenheit vergütet (Pauschale leicht erhöht)
  • die Kostenerstattung für nötige Unterkunft festlegt

Die GOÄ 96 (Fassung 2020) verweist dagegen in den allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich sowohl auf § 8 (Wegegeld) wie auf § 9 (Reiseentschädigung). Damit ist damals die sehr schwache Honorierung dieses Leistungskomplexes etwas verbessert worden. Würde in der GOÄ-E jetzt der Verweis auf § 9 GOÄ-E bewusst ausgelassen sein, würden alle Ärzte deutlich benachteiligt, deren Fahrtweg von der Praxis/Wohnung zum Fundort 25 km überschreiten würde.

Sie würden

  • keine Abwesenheitspauschale erhalten,
  • hätten keinen Anspruch auf Kostenerstattung bei nötiger Unterkunft und
  • nur das Wegegeld bis max. 25 km.

Es bleibt daher zu hoffen, dass dieser wahrscheinlich redaktionelle Fehler vor Inkraftsetzung behoben wird – oder dass sich in der Abrechnungspraxis eine entsprechende Übung einstellt.

Beratung Angehöriger

Positiv ist festzuhalten, dass jetzt auch die Beratung Angehöriger mit der Ziffer 405 GOÄ-E mit 27,62 € gesondert vergütet wird. Bisher war das in den Ziffern 100 und 101 inkludiert.

Mindestzeiten

Die in der GOÄ 96 in der Fassung von 2020 fixierten Mindestzeiten entfallen (20 Minuten für die vorläufige und 40 Minuten für die eingehende Leichenschau). Zwar bleibt natürlich die ärztliche Verpflichtung, die Leichenschau leitliniengerecht durchzuführen. Sofern das aber unterhalb von Durchschnittszeiten und gleichwohl korrekt erfolgt, hätte dies dann keine Auswirkung mehr auf den Honoraranspruch.

Zuschlag Nacht / Wochenende / Feiertag

Die Zuschläge sind leicht erhöht worden. Heilig Abend und Silvester sind als zuschlagsfähige Tage ausdrücklich genannt.

Fazit

In den meisten Fällen wird sich damit eine moderate Erhöhung des Honorars ergeben – auch unter der Voraussetzung, dass § 9 GOÄ-E bezüglich der Reiseentschädigung angesetzt werden kann. Insofern wäre die Neuregelung zu begrüßen, wenn sie wie konsentiert umgesetzt wird.

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