Patienten ablehnen – wann ist das erlaubt? Die 4 häufigsten Gründe und was Sie dabei beachten sollten

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Behandlungspflicht – aber mit Ausnahmen

Vertragsärzte und -zahnärzte sind zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten verpflichtet. Doch was viele nicht wissen: Diese Pflicht hat klare Grenzen. In bestimmten Fällen ist es rechtlich zulässig – und medizinisch oft sinnvoll – Patienten die Behandlung zu verweigern oder abzubrechen.

Wir zeigen Ihnen die vier häufigsten Gründe, die Kollegen dazu bewegen, die Reißleine zu ziehen. Und: wie Sie professionell und rechtssicher damit umgehen.


1. Ungebührliches Verhalten

Wenn Patienten sich respektlos, beleidigend oder sogar aggressiv gegenüber dem Praxispersonal verhalten, ist Schluss mit lustig – und auch mit der Behandlung.

„Immer mehr Patientinnen und Patienten verhalten sich grenzüberschreitend. Zwei kurzfristige Absagen? Dann gibt’s ein erzieherisches Gespräch. Beim dritten Mal: Behandlung beendet.“
– Eine Psychotherapeutin aus dem Coliquio-Forum“

Auch verbale Drohungen („Wenn ich nicht sofort drankomme, verklag ich Sie!“) oder gewalttätige Ausfälle im Wartezimmer rechtfertigen eine klare Abgrenzung – im Zweifel unter Zuhilfenahme des Hausrechts oder sogar der Polizei.

Doch auch subtilere Respektlosigkeit – wie wiederholtes Nichterscheinen ohne Entschuldigung – kann Grund genug sein, eine Zusammenarbeit zu beenden.

2. Unerfüllbare oder unwirtschaftliche Wünsche

Wer Behandlungen verlangt, die medizinisch nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, verlässt den Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

„Wenn angeforderte Diagnostik medizinisch nicht sinnvoll ist und nur zu unnötiger Strahlenbelastung führt.“
– Ein Radiologe aus dem Coliquio-Forum

Natürlich können gewisse Leistungen als IGeL privat angeboten werden – aber nur, wenn sie ärztlich vertretbar sind und keine Risiken bergen. Unrealistische Erwartungen, Wunderheilungen oder Therapien „auf Wunsch“ gehören nicht dazu.

3. Fehlende Compliance

Eine Behandlung basiert auf Kooperation – wenn Patienten jedoch ärztliche Anweisungen nicht befolgen oder den Behandlungsweg grundsätzlich infrage stellen, ist eine Fortsetzung oft nicht sinnvoll.

„Ich bin Arzt, kein Kreditinstitut. Ich muss meine Praxis wirtschaftlich führen.“
– Ein Zahnmediziner aus dem Coliquio-Forum

4. Gestörtes Vertrauensverhältnis

Vertrauen ist die Basis jeder erfolgreichen Behandlung. Wird es gestört – etwa durch heimliche Tonaufnahmen, verschwiegene Diagnosen oder vorangegangene Klagen – sollten Ärzt:innen eine weitere Zusammenarbeit überdenken.

Einige Kolleg:innen setzen auf sanfte Strategien, um die Behandlungsbeziehung zu beenden:

  • realistische Erwartungskorrektur („Ich koche auch nur mit Wasser“)
  • formale Hürden (z. B. vollständige Akte vor Behandlungsstart)
  • klare, ehrliche Kommunikation

„Ich sage dem Patienten, dass mein Wissen und Können schlicht nicht ausreichen, um ihm adäquat helfen zu können.“
– Ein Zahnmediziner aus dem Coliquio-Forum

Was sagt das Gesetz?

Laut § 13 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) dürfen Vertragsärzt:innen die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen – was im Gesetz jedoch nicht konkretisiert ist.

Wichtig ist:

  • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung sorgfältig
  • Informieren Sie bei Bedarf die Krankenkasse
  • Holen Sie sich rechtlichen Beistand, wenn Unsicherheiten bestehen

Fazit: Ja, Sie dürfen – wenn Sie es gut begründen

Nicht jede:r Patient:in passt zu jeder Praxis. Und das ist in Ordnung. Ob aus Schutzgründen, aus medizinischer Verantwortung oder zur Wahrung Ihrer wirtschaftlichen Existenz – wer nachvollziehbare Gründe hat, darf eine Behandlung ablehnen.

Wichtig ist: Professionell bleiben, sachlich kommunizieren, korrekt dokumentieren. So schützen Sie Ihre Praxis – und auch sich selbst.


Quellen und weiterführende Links:

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