Die Ziffer 1 GOÄ ist die wahrscheinlich bekannteste Ziffer der Privatabrechnung nach GOÄ, weil sie die am häufigsten erbrachte Leistung abbildet (Beratung, auch mittels Fernsprecher).
Die Kombinationsmöglichkeit der Ziffer 1 mit anderen Ziffern ist allerdings in manchen Fällen tricky, insbesondere mit der Ziffer 4 GOÄ (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken).
Die Ziffer 4 GOÄ ist für die Fälle gebildet worden, in denen eine Bezugsperson eines Kranken eingebunden werden muss. Das kann z.B. bei behinderten Kindern sein, bei bewußtseinsgestörten Patient:innen oder bei Unfallpatient:innen, so der Gesetzgeber in seiner Begründung.
Eine Bezugsperson muss nicht zwingend ein Familienangehöriger sein. Auch eine Pflegekraft in einem Seniorenheim kann Bezugsperson sein.
In solchen ärztlichen Gesprächen kann es um die Anamnese gehen oder darum, die Bezugsperson des Erkrankten zu unterweisen bzw. zu führen. Der Gesetzgeber hat den damit verbundenen erhöhten medizinischen Aufwand anerkannt und daher mit der Ziffer 4 eine Position geschaffen, um diese Arbeit auch spürbar zu vergüten: Die Ziffer 4 ist fast dreimal so hoch bewertet wie die Ziffer 1 (Beratung) und fast 50 % höher als die Ziffer 3 (Eingehende Beratung).
| Ziffer | Leistung | Faktor | Wert |
| 1 | Beratung | 2,3 | 10,73 € |
| 3 | Eingehende Beratung | 2,3 | 20,11 € |
| 4 | Erhebung der Fremdanamnese | 2,3 | 29,49 € |
Kostenträger prüfen die Ziffer verstärkt, auch deshalb zögern Praxen des Öftern, diese Position anzusetzen.
Die Privatabrechnung und die Beratung und Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen übernimmt auf Wunsch privadis.
Die Ziffer 4 GOÄ
Die Intention des Gesetzgebers war, dass nur schwierige und aufwendige Fremdanamnesen erfasst werden sollen. Die übliche Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern erfolgt über das Elterngespräch und ist über die Ziffern 1 und 3 abgebildet, weil die Anamnese allein über die Bezugsperson läuft und keinen erhöhten Aufwand darstellt.
De Ziffer 4 GOÄ kann angesetzt werden, wenn eine Anamnese über die Bezugsperson erfolgt, oder die Bezugsperson unterwiesen und geführt werden muss. Die hohe Bewertung der Ziffer 4 sowie die Begründungen des Gesetzgebers indizieren aber, dass nur die aufwendigeren Fälle erfasst sein werden sollten (sonst Ziffern 1 oder 3), selbst wenn das in der Ziffernlegende so nicht ausdrücklich steht.
Grundsätzlich gilt: Die Ziffer 1 GOÄ kann neben der Ziffer 4 GOÄ abgerechnet werden.
Die Gebührenordnung formuliert keinen Ausschluss!
Wenn alle Leistungsmerkmale bereits über die Ziffer 4 abgedeckt sind und das Gespräch ausschließlich mit der Bezugsperson geführt wird, kann die Ziffer 1 GOÄ nicht zusätzlich abgerechnet werden. Das würde sonst eine Doppelvergütung bedeuten.
Aber: In der Phase ab dem Kleinkindalter bis hin zum verständigen jungen Erwachsenen gibt es durchaus Situationen, in denen Patient und Bezugsperson beraten und unterwiesen werden müssen. Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Erkrankung und der nötigen Behandlung ab. In solchen Fällen können die Ziffern 1 und 4 GOÄ gemeinsam zum Ansatz kommen (VG München, 10.11.2011, M 17 K 1.2716). Es gibt keine feste Altersgrenze, sondern situationsbedingt gilt, dass die Beratung sich auch eben an den jungen Patienten richtet.
| Leistung | Ziffern | Faktor | Gesamtbetrag |
| Beratung unter 10 Minuten | 1 | 2,3-fach | 10,72 € |
| Eingehende Beratung über 10 Minuten | 3 | 2,3-fach | 20,11 € |
| Aufwendige Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken mittels einer Bezugsperson | 4 | 2,3-fach | 29,49 € |
| Aufwendige Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) eines Kranken | 4 | 2,3-fach | 29,49 € |
| Beratung eines Kranken und parallel ergänzend aufwendige Erhebung der Fremdanamnese | 1, 4 | 2,3-fach | 10,72 € plus 29,49 € = 40,21 € |
| Beratung eines Kranken und parallel aufwendige Unterweisung und Führung der Bezugsperson | 1, 4 | 2,3-fach | 10,72 € plus 29,49 € = 40,21 € |
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