Positiv ist die Regelung in § 4 GOÄ-E, dass auch eine Teilleistung vergütungsfähig ist, wenn sie überwiegend erbracht worden ist. Gleichzeitig ist Voraussetzung, dass der Behandlungsabbruch
Nach jetziger Lesart genügt es, wenn eine der drei Ursachen vorliegt. Denkbar ist allerdings auch, dass Voraussetzung 1 und 2 gemeinsam vorliegen müssen und Voraussetzung 3 allein genügt.
Offen ist des Weiteren, wann eine Leistung als "überwiegend" erbracht gelten soll. Der Begriff "überwiegend" legt nahe, dass dies bei über 50% erbrachter Leistung der Fall ist. Bei einer zeitlichen Mindestvorgabe wäre die Bestimmung einfach, bei anderen Leistungen kommen sehr wahrscheinlich Fragen auf. Was würde z.B. bei folgender Ziffer gelten:
Ziffer 4602 GOÄ-E gelten (Gyn und Geburtshilfe)
Insemination, unabhängig von der Art der durchgeführten Insemination
einschließlich aller in der gleichen Sitzung durchgeführten Teilleistungen
ggf. einschließlich
Wäre die Ziffer 4602 GOÄ-E überwiegend erbracht, wenn Beratung und transvaginaler Ultraschall erbracht wurden?
Oder erst, wenn mindestens eine weitere Leistung hinzukommt? Gilt als zusätzliche Leistung auch eine der beiden Einschließlich-Leistungen?
Auch dies wird sich erst nach Umsetzung und Gewinnung von Praxiserfahrung zeigen.