Die Frage nach der Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen beschäftigt viele Arztpraxen im Alltag. Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, wenn Patientinnen oder Patienten nach einer Behandlung feststellen, dass ihre Versicherung die Rechnung nicht oder nicht vollständig erstattet.
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az. 2 S 75/25) schafft hier wichtige Klarheit und stärkt zugleich die Position von Arztpraxen.
Im zugrunde liegenden Fall ließ sich ein privat versicherter Patient aufgrund von Beschwerden bei der Nasenatmung operieren. Über die voraussichtlichen Behandlungskosten war er vorab nicht informiert worden.
Nach der Behandlung verweigerte der Patient die Zahlung der Rechnung. Seine Begründung: Er sei davon ausgegangen, dass seine private Krankenversicherung die Kosten vollständig übernehmen würde. Zudem habe er den Eindruck gehabt, dass ihm dies in der Praxis so vermittelt worden sei.
Das Landgericht Frankenthal entschied jedoch eindeutig:
Der Patient ist verpflichtet, die Arztrechnung zu bezahlen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe seine private Krankenversicherung die Kosten erstattet.
Das Gericht stellte klar, dass Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sind, ihre privatversicherten Patientinnen und Patienten über den konkreten Umfang der Kostenerstattung durch deren Krankenversicherung aufzuklären.
Der Hintergrund ist eindeutig:
Daher gilt grundsätzlich:
Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit liegt in der Verantwortung des Patienten.
Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann sich aus § 630c Abs. 3 BGB ergeben – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Information über die voraussichtlichen Kosten ist dann erforderlich, wenn:
dass die private Krankenversicherung die Behandlung nicht oder nicht vollständig erstatten wird.
In diesen Fällen muss die Aufklärung vor Beginn der Behandlung und in Textform erfolgen.
Eine generelle Pflicht zur vorherigen Prüfung der PKV-Erstattung besteht jedoch ausdrücklich nicht.
Das Urteil bringt für Arztpraxen wichtige Klarheit:
✔ Keine Pflicht zur Tarifprüfung
Ärztinnen und Ärzte müssen nicht prüfen, welche Leistungen ein individueller PKV-Tarif umfasst.
✔ Vergütungsanspruch bleibt bestehen
Auch wenn die private Krankenversicherung nicht oder nur teilweise zahlt, bleibt der Honoraranspruch der Praxis grundsätzlich bestehen.
✔ Verantwortung liegt beim Patienten
Privatpatientinnen und -patienten müssen sich selbst über ihren Versicherungsschutz informieren.
Problematisch kann es werden, wenn:
In solchen Fällen kann eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht entstehen – insbesondere, wenn der Eindruck erweckt wird, die Kostenübernahme sei gesichert.
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal stärkt die Position der Arztpraxen deutlich:
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das vor allem eines:
Rechtssicherheit durch klare Kommunikation, strukturierte Abläufe und saubere Dokumentation.
Die genannten Quellen dienen der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.