Mit dem Start der Hybrid-DRGs nach § 115f SGB V ist 2024 eine neue Ära in der medizinischen Vergütung angebrochen. Erstmals werden stationär und ambulant erbrachte Leistungen gleich vergütet. Das Ziel: Eingriffe sollen dort stattfinden, wo sie medizinisch sinnvoll und wirtschaftlich effizient erbracht werden können – also zunehmend ambulant.
Für viele Einrichtungen bedeutet das nicht nur eine Entlastung im stationären Bereich, sondern auch neue wirtschaftliche Spielräume. Zugleich bringt das System mehr Flexibilität und Patientennähe in die Versorgung.
Hybrid-DRGs sind Fallpauschalen, die bestimmte operative Leistungen abdecken – unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Die Leistungen umfassen den gesamten medizinischen Ablauf: von der Operation über die Anästhesie bis zu radiologischen und labormedizinischen Begleituntersuchungen.
Wichtig:
Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein bundeseinheitlicher Katalog von Eingriffen, die unter die neue Regelung fallen. 2025 wurde dieser erweitert – unter anderem um Leistungen aus der Urologie, Gynäkologie, Viszeralchirurgie und orthopädischen Traumatologie.
Eine vollständige Übersicht des derzeit gültigen Hybrid-DRG-Katalogs (Stand 2025) finden Sie im Anschluss an diesen Beitrag.
Die Vergütung liegt oft deutlich über den EBM-Sätzen und bietet so eine attraktive Alternative zur ambulanten Regelversorgung. Zwar sind die Hybrid-DRG-Sätze im Vergleich zu stationären DRGs geringer, dennoch können ambulant tätige Einrichtungen von der Pauschale wirtschaftlich profitieren – vorausgesetzt, die Dokumentation und Kodierung stimmen.
| Chancen | Herausforderungen |
| Bessere Honorierung als EBM | Komplexität bei Kodierung & Abrechnung |
| Mehr ambulante Versorgung möglich | Anpassung interner Abläufe erforderlich |
| Entlastung stationärer Kapazitäten | Abgrenzung zwischen Leistungspartnern nötig |
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Neu hinzugekommene Leistungsbereiche (ab 1. Januar 2025):
Bereits seit 2024 enthalten:
(Stand: Juli 2025 / Quelle: KBV, GKV-Spitzenverband)