Die GOZ-Nr. 3290 definiert sich in der Leistungslegende als Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Die GOZ-Nr. 3300 ist eine Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Häufig stellen wir bei unseren Rechnungsprüfungen fest, dass es hierzu eine große Unsicherheit bezüglich der Abrechenbarkeit in der Ziffernkombination gibt. Hier erhalten Sie einen kurzen Faktencheck:
Die Leistung setzt einen vorangegangenen, nicht sitzungsgleichen chirurgischen Eingriff voraus. Die Kontrolle des OP-Bereichs ist abgegrenzt je Wunde und nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Eine lokale visuelle Kontrolle ist eine klinische Kurzuntersuchung einer Wunde und ist nicht mit anderen sitzungsgleichen allgemeinen Untersuchungen wie z.B. Ä5 oder GOZ-Nr. 0010 abgegolten. Sie ist im Leistungsverzeichnis der GOZ eigenständig enthalten.
Auch hier wird ein vorangegangener, nicht sitzungsgleich chirurgischer Eingriff vorausgesetzt. Die Leistung erfordert eine Behandlungsmaßnahme wie z.B. das Tamponieren, Nahtentfernung, etc. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um Gebiete mit einer nicht zusammenhängenden Schnittführung handelt.
Erst nach Abschluss einer Wundkontrolle (GOZ-Nr. 3290) ist die Indikation für die weiteren Maßnahmen zur Nachbehandlung (GOZ-Nr. 3300) gegeben. Es dürfte keine Wundnachbehandlung nach vorheriger Wundkontrolle erfolgen. Zwangsläufig ist erst die visuelle Inspektion erforderlich, denn mit geschlossenen Augen kann keine Diagnose- und Indikationsstellung für eine Nachbehandlungsmaßnahme erfolgen.
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