Wenn Kostenträger analoge Ziffern in der Privatabrechnung beanstanden und nicht erstatten, ist das ärgerlich. Das gilt auch bei relativ geringen Beträgen, weil suggeriert wird, dass die Praxis außerhalb des Zulässigen abrechnet. Ein Beispiel ist der Ansatz der GOÄ Ziffer 406 analog für die OCT-Untersuchung mit Farbcodierung.
Teilweise erstatten die Kostenträger die GOÄ Ziffer 424 Hauptziffer (Zweidimensionale Doppler-Echokardiographie) in analoger Abrechnung für die OCT-Untersuchung, aber nicht den Zuschlag nach GOÄ 406 analog für die Farbcodierung.
Die Ziffer 406 GOÄ ist mit 200 Punkten und somit 11,66 € bewertet. Als Zuschlag ist sie nicht steigerungsfähig. Der Betrag ist also vergleichsweise gering.
Aber bei regelmäßigem richtigen Ansatz liegt der Unterschied jährlich bei mehreren 1.000 €.
Da lohnt sich genaues Hinsehen!
Beim Zuschlag 406 heißt es in VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 1 der GOÄ:
406 Leistung nach Nr. 424 – bei zusätzlicher Farbcodierung.
Die GOÄ selbst sieht also die Option des Zuschlages zur Ziffer 424 vor, wenn die in 406 genannten Voraussetzungen der Farbcodierung erfüllt sind.
Nach § 6 Absatz 2 GOÄ kann bei einer Regelungslücke eine gleichwertige (nicht: gleichartige!) Ziffer für die Analogabrechnung herangezogen werden. Eine analog angesetzte Abrechnungsziffer „erbt“ die besonderen Voraussetzungen der originalen Leistungsposition. Dazu gehören die Punktzahl, die Ausschlüsse und die Möglichkeiten der Steigerung. Zuschlagsziffern können auch bei einem analogen Ansatz nicht gesteigert werden.
Beim Streitstand zum analogen Ansatz des Zuschlags 406 GOÄ zeigt sich eine Tendenz:
Das Gericht begründet die Entscheidung mit dem Hinweis, dass sich zur Abrechnung der 406 analog in der Fachliteratur kein Streitstand feststellen lasse. Daraufhin wurde ein Anerkenntnisurteil akzeptiert. Mit Blick auf die pro-Fundstellen ist fraglich, ob das Gericht heute erneut so urteilen würde.
Unsere Empfehlung ist deshalb, den Ansatz der Ziffer 406 analog mit Verweis auf die Rechtsprechung durchzusetzen. Das berechtigte zusätzliche Honorar kann -wie gesagt- mehrere tausend Euro jährlich ausmachen.
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