Nicht selten kommt es vor, das in der Praxis entstandene Sachkosten nicht in Rechnung gestellt werden. Ein häufiger Grund ist Unsicherheit, wann und welche Sachkosten in Rechnung gestellt werden können.
§ 10 GOÄ enthält eine genaue Auflistung der zu berechnenden und nicht zu berechnenden Kosten. Die Vorschrift wirkt allerdings unübersichtlich - daher hier unsere Zusammenfassung:
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch dann, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem LaborantLeistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden. Das bedeutet im Klartext, dass Sie prinzipiell Porto- und Versandkosten durchaus in Rechnung stellen dürfen aber eben nicht in jedem Fall. So darf für die Übersendung der Privatliquidation das Porto nicht in Rechnung gestellt werden.
Versenden Sie jedoch auf Wunsch des Patienten Arztbriefe, Rezepte, Überweisungen oder Kopien oder Ähnliches aus der ärztlichen Dokumentation oder der Behandlung, so sind Sie berechtigt die entstandenen Portogebühren als Sachkosten in Rechnung zu stellen.
Da §10 der GOÄ genau definiert, welche Sachkosten berechnet werden dürfen und welche nicht lässt sich ableiten, welche Sachkosten zu guter Letzt an den Patienten weitergegeben werden können. Das wären zum Beispiel:
Um nur einige Beispiele zu nennen. An dieser Stelle können die tatsächlich entstandenen Kosten in der Rechnung des Patienten inkl. aller Preisnachlässe an den Patienten weitergegeben werden. Das gilt auch dann, wenn die Leistung als solche eventuell nicht berechnungsfähig ist. Die Leistungsziffer können Sie in der Rechnung aufführen, müssen bei Ausschlüssen jedoch darauf achten, dass der Wert als "Null"-Nummer abgerechnet wird. Können die einzelnen Sachkosten nicht korrekt ermittelt werden, wie bspw. bei der Verwendung von Wundauflagen oder Salbenverbänden aus großen Gebinden, so erkennen die meisten Privatversicherungen mittlerweile die pauschalierte Abrechnung gem. des BG-NT der UV-GOÄ an.
Bsp.: Erstversorgung einer großen Wunde
| GOÄ Nummer | Leistungsinhalt | Wert 2,3fach | Wert 1,0fach |
| 1 | Beratung | 10,72 € | |
| 5 | Symptombezogene Untersuchung | 10,72 € | |
| 2003 | Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde | 17,43 € | |
| 200 | Verband | 0,00 € | |
| Sachkosten für Verband nach BG-NT | 4,50 € |
Bei der Rechnungslegung sind Pflichtangaben unbedingt einzuhalten.
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