Die GOP 03220 und 03221 gehören zu den häufigsten Leistungen in der hausärztlichen Versorgung – und zugleich zu denen, bei denen am meisten Honorar verschenkt wird. Der Grund ist selten fehlendes Wissen, sondern die Praxisroutine: Ein vergessenes Kennzeichen, eine lückenhafte Dokumentation, ein nicht erfragter Vorbehandler. Wer die Voraussetzungen kennt, sichert sich Quartal für Quartal berechtigtes Honorar – prüfungssicher und nachvollziehbar.
Die Chronikerpauschalen GOP 03220 und 03221 vergüten die kontinuierliche hausärztliche Betreuung chronisch kranker Patientinnen und Patienten. Voraussetzung ist mindestens eine lang andauernde, lebensverändernde Erkrankung, die eine fortlaufende ärztliche Behandlung und Betreuung erforderlich macht.
Klingt unkompliziert – die Tücke steckt jedoch in den Voraussetzungen, die im Praxisalltag erfüllt und belegbar sein müssen.
Damit die Chronikerpauschale berechnet werden darf, müssen zwei Dinge zusammenkommen:
Entscheidend ist: Die Betreuung muss sich durchgängig auf dieselbe chronische Erkrankung beziehen.
Die GOP 03220 ist ein Zuschlag zur hausärztlichen Versichertenpauschale. Sie kann berechnet werden, wenn eine chronische Erkrankung vorliegt, die Voraussetzungen der kontinuierlichen Betreuung erfüllt sind und im aktuellen Quartal mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
Die GOP 03221 ist die „zweite Chronikerpauschale“. Sie ist ab dem zweiten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt eines Quartals abrechenbar. Wichtig: 03220 und 03221 dürfen nach den EBM-Bestimmungen nicht am selben Tag abgerechnet werden – auch dann nicht, wenn an diesem Tag zwei persönliche Kontakte erfolgt sind.
Hier bleibt in der Praxis am meisten Honorar liegen. Wechselt ein bereits chronisch erkrankter Patient die Praxis, lassen sich die erforderlichen Vorquartalskontakte nicht innerhalb der eigenen Praxis nachweisen. Genau für diese Konstellation gibt es die Kennzeichnung mit dem Zusatz „H“ – die Pauschalen werden dann als 03220H bzw. 03221H abgerechnet.
Zulässig ist das „H“ insbesondere bei:
Das „H“ wird generell drei Quartale lang gesetzt. Ab dem vierten eigenen Quartal kann es entfallen, weil dann die Kontakte in der eigenen Praxis nachweisbar sind.
Die bloße Kennzeichnung mit „H“ genügt nicht. Belegt werden muss, dass die Voraussetzungen der kontinuierlichen Behandlung tatsächlich erfüllt waren. In der Patientenakte sollte deshalb festgehalten werden:
Entwarnung an einer Stelle: Behandlungsunterlagen müssen beim Vorbehandler nicht angefordert werden, und die Daten des bisherigen Hausarztes müssen nicht an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt werden. Im Rahmen einer Abrechnungsprüfung muss jedoch nachvollziehbar dokumentiert sein, auf welcher Grundlage die Praxis die Voraussetzungen als erfüllt angesehen hat.
Der einfachste Weg zur prüfungssicheren Abrechnung beginnt am Empfang. Bei jedem neu aufgenommenen chronisch kranken Patienten lohnen sich drei Fragen – und deren Dokumentation in der Akte:
So lässt sich die Berechtigung zur Abrechnung der GOP 03220H bzw. 03221H auch bei einer späteren Prüfung jederzeit belegen.
Die Chronikerpauschalen GOP 03220 und 03221 sind nur bei einer gesicherten chronischen Erkrankung und kontinuierlicher hausärztlicher Betreuung berechnungsfähig – maßgeblich ist die 4-3-2-Regel. Beim Hausarztwechsel ermöglicht der Zusatz „H“ die Abrechnung, setzt aber eine nachvollziehbare Dokumentation der bisherigen Betreuung voraus.
Der praktische Kern lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Wer den vorherigen Hausarzt erfragt und die Angaben sauber in der Akte festhält, sichert berechtigtes Honorar – und steht bei jeder Abrechnungsprüfung auf festem Boden.