
Erstversorgung und Unfallmeldung nach UV-GOÄ abrechnen
Alle Ärzte:innen, die eine Erstversorgung bei einem Unfallverletzten oder einer Unfallverletzten durchführen, müssen eine „Ärztliche Unfallmeldung“ abgeben. Die Unfallmeldung ist seit Anfang 2021 Pflicht und wird mit dem Formular F 1050 nach Nr. 125 UV-GOÄ abgerechnet – nicht mehr mit der NR. 145 UV-GOÄ. Jedoch bleibt die NR. 145 weiterhin für z.B. Überweisungen bestehen.
Hierauf sollten Sie achten:
- Bei Beiträgen in Euro ist jeweils der Satz für die Allgemeine Heilbehandlung zugrunde zu legen
- Kinder unter 6 Jahren kann man einmal im Behandlungsfall mit der NR. 6 UV-GOÄ abrechnen, außer die Verletzungen sind durch bloße Inaugenscheinnahme zu beurteilen
- Für die Tetanusimpfung können entstandene Kosten extra berechnet werden
Fallbeispiel
Ein Koch verbrennt sich am Arbeitsplatz die Hand und begibt sich in ärztliche Behandlung. In der Praxis werden nach Feststellung der Zuständigkeit (Unfallversicherung) die Wunden versorgt und der Tetanusschutz aufgefrischt. Der/ Die Patient:in bekommt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zudem besteht möglicherweise eine längere Behandlungsdauer und es muss eine Überweisung an den Facharzt oder der Fachärztin erfolgen. Dann würde die Abrechnung wie folgt aussehen:
UV-GOÄ Ziffer | Legende | Euro |
125 | Ausfüllen des Vordrucks F 1050 Ärztliche Unfallmeldung | 8,85 |
1 | Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung | 7,33 |
2003 | Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde | 8,97 |
Kosten für den Verband (bei niedergelassenen Ärzten), derzeit | 1,28 | |
375 | Tetanusimpfung | 4,08 |
Sachkosten Impfstoff |