GOÄ, GOZ und Datenschutz

Die EU Datenschutzgrundverordnung ist ab dem 25.05.2018 verbindlich.

Ein empfindlicher Punkt ist die Meldepflicht bei Datenpannen. Jetzt muss jede Panne gemeldet werden.

Das kann schneller passieren als vermutet: Wenn eine Praxis zwei Adressen eines Patienten oder einer Patientin gespeichert hat, kann – je nach Systemeinstellung – leicht automatisch die veraltete ausgewählt werden, wenn die Rechnung verschickt wird.

Dann geht die Rechnung z.B. an die Eltern oder die Kinder des Patienten oder der Patientin. Haben sich die Verhältnisse geändert, d.h. möchte der Heranwachsende nicht mehr, dass seine Eltern die Rechnungen erhalten und damit Teile seiner Behandlungsdaten sehen, dann kann das eine böse Beschwerde zur Folge haben.

Müssen Sie solche Pannen melden?

Das kommt darauf an, ob die zwei Adressen alternativ hinterlegt sind. Ist das der Fall und hat der Patient oder die Patientin nicht widersprochen, ist der Datenschutz nicht verletzt.

Wollte der Patient oder die Patientin hingegegen, dass nur die neue Adresse genutzt wird, müssen Sie von einer meldepflichtigen Panne ausgehen. Dazu legt die Verordnung eine Frist von 72 Stunden fest.

Bei der Entscheidung „Meldung oder nicht“ spielt natürlich auch eine Rolle, dass bei einer unterlassenen Meldung empfindliche Strafen drohen.

Bei den Einstellungen in CGM MEDISTAR, CGM TURBOMED, CGM ALBIS, CGM M1 PRO, CGM PRIVATE, Z1 und Z1PRO unterstützen wir Sie bei der Frage des richtigen Adressenhandlings.

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